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Zivilrecht

OGH: Wirkliche Einlösung iSd § 1075 ABGB

Die „wirkliche Einlösung“ nach § 1075 ABGB erfordert, dass der Vorkaufsberechtigte auch die im bestehenden Vertrag mit dem Dritten enthaltenen Nebenbestimmungen annimmt; dazu gehören außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen wie Zahlungskonditionen, Gefahrtragung, Gewährleistung und die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags stehenden Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art

02. 03. 2020
Gesetze:   § 1075 ABGB
Schlagworte: Vorkaufsrecht, wirkliche Einlösung, Nebenbestimmungen, übrige Vertragsbestimmungen

 
GZ 6 Ob 9/20x, 23.01.2020
 
OGH: Die „wirkliche Einlösung“ nach § 1075 ABGB erfordert, dass der Vorkaufsberechtigte auch die im bestehenden Vertrag mit dem Dritten enthaltenen Nebenbestimmungen annimmt. Dazu gehören außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen wie Zahlungskonditionen, Gefahrtragung, Gewährleistung und die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags stehenden Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art.
 
Die Frage, ob es zu einer „wirklichen Einlösung“ durch den Vorkaufsberechtigten iSd § 1075 ABGB gekommen ist, kann regelmäßig nur anhand der speziellen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
 
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ging es der Klägerin bei dem Kaufvertrag va um eine Gesamtbereinigung der anhängigen Gerichtsverfahren. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage die (Neben-)Bestimmung des Kaufvertrags, wonach die Käuferin in den anhängigen Verfahren keine mit dem Rechtsstandpunkt der Klägerin unvereinbaren Positionen einnehmen dürfe, als legitimes Bestreben nach Rechtssicherheit und nicht als unbillige Erschwerung der Ausübung des Vorkaufsrechts qualifiziert haben, haben diese den ihnen hier gegebenen Beurteilungsspielraum nicht verlassen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Ehegatte der beklagten Vorkaufsberechtigten in mehreren Verfahren gegen die Klägerin beteiligt ist. Mit der Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK hat dies nichts zu tun, wird doch die Beklagte – entgegen dem in der Revision vertretenen Rechtsstandpunkt – nicht „gezwungen“, gegen ihren Ehegatten vorzugehen. Das Beharren auf ihrem Rechtsstandpunkt bzw demjenigen ihres Ehegatten bleibt ihr unbenommen, führt aber dazu, dass sie nicht gewillt ist, eine für die Klägerin wesentliche Vertragsbestimmung zu erfüllen.
 
Zutreffend verwies auch schon das Erstgericht darauf, dass die Beklagte weder erklärte, ihr Vorkaufsrecht entsprechend den mit der Drittkäuferin ausverhandelten Bedingungen auszuüben, noch den Kaufpreis treuhänderisch zugunsten der Klägerin erlegte oder sicherstellte, sondern vielmehr bloß einen Kreditvertrag über einen den Kaufpreis übersteigenden Betrag abschloss, ohne dass irgendeine Sicherung für die Klägerin bestand, den Kaufpreis auch tatsächlich zu erhalten.
 
Soweit die Revision geltend macht, die Übermittlung bloß eines unverbindlichen Entwurfs löse die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht aus, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Demnach wurde der Beklagten nicht nur der Text des Vertrags übermittelt, sondern zusätzlich die Möglichkeit geboten, den unterfertigten Originalkaufvertrag in der Kanzlei des Notars einzusehen.
 
 

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