Jeder Patient ist zur aktiven Mitarbeit und zur Leistung eigener Beiträge verpflichtet; er hat dem Behandelnden alle erforderlichen Auskünfte über Vorerkrankungen, den bisherigen Krankheitsverlauf sowie über die von ihm eingenommenen Medikamente oder ähnliches zu erteilen; dies gilt auch für die Bekanntgabe allfälliger Allergien; verletzt der Patient die erforderliche Mitwirkung, so handelt er sorglos in eigenen Angelegenheiten, sodass eine Haftung auch gänzlich entfallen kann; in Österreich ist es im niedergelassenen Bereich derzeit nicht üblich, dass eine Rücksprache oder Besprechung in Bezug auf Allergien oder Unverträglichkeiten zwischen dem Zahnarzt und dem Anästhesisten stattfindet; die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Zahnarzt selbst nicht zur Durchführung der Anästhesie verpflichtet war, ist nicht zu beanstanden; der Zahnarzt war aufgrund des mit dem Verstorbenen geschlossenen Behandlungsvertrags verpflichtet, die Informationen, die ihm der Patient durch Ausfüllen eines vom Zweitbeklagten aufgelegten Formulars übermittelt hatte und die im System des Zweitbeklagten gespeichert waren, auch tatsächlich im Zuge der Behandlung zu verwenden
GZ 6 Ob 179/19w, 19.12.2019
OGH: Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausführten, hat jeder Facharzt ein eigenes Anamnese-Gespräch zu führen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erklärte der Zweitbeklagte (Zahnarzt) dem Verstorbenen, dass alles, was mit der Narkose zusammenhänge mit dem Erstbeklagten (Anästhesist) besprochen werden müsse. Der Erstbeklagte führte auch ein ausführliches Anamnese-Gespräch durch, bei dem der Verstorbene zwar eine Allergie auf Wespenstiche, nicht jedoch seine Voltaren-Allergie (Diclofenac-Allergie) erwähnte. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass keine Veranlassung für den Erstbeklagten bestand, die Angaben mit den beim Zweitbeklagten gemachten Angaben zu vergleichen, zumal beim Verstorbenen keine Hinweise auf eine psychische Ausnahmesituation oder eine eingeschränkte Äußerungs- oder Beurteilungsfähigkeit vorlagen, ist nicht zu beanstanden, zumal dem Erstbeklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen zum damaligen Zeitpunkt gar nicht bekannt war, dass der Zweitbeklagte auch Aufzeichnungen über Allergien, die für die Narkose bedeutsam sein könnten, führte. Mangels jeglichen Hinweises in diese Richtung bestand auch keine Veranlassung von seiner Seite, nach solchen Aufzeichnungen zu fragen
Zutreffend wies schon das Berufungsgericht darauf hin, dass jeder Patient zur aktiven Mitarbeit und zur Leistung eigener Beiträge verpflichtet ist. Er hat dem Behandelnden alle erforderlichen Auskünfte über Vorerkrankungen, den bisherigen Krankheitsverlauf sowie über die von ihm eingenommenen Medikamente oder ähnliches zu erteilen. Dies gilt auch für die Bekanntgabe allfälliger Allergien. Verletzt der Patient die erforderliche Mitwirkung, so handelt er sorglos in eigenen Angelegenheiten, sodass eine Haftung auch gänzlich entfallen kann.
Soweit die Revision den Standpunkt vertritt, beim Verstorbenen hätte keine Vollnarkose durchgeführt werden dürfen, weil diese medizinisch nicht indiziert war, ist dem entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen beide Beklagten unabhängig voneinander dem Verstorbenen eine Lokalanästhesie empfahlen, dieser jedoch ausdrücklich eine Vollnarkose wünschte.
Wenn das Erstgericht darauf hinwies, dass es in Österreich im niedergelassenen Bereich keine allgemein gültigen „Regeln“ gebe, wonach in Bezug auf Allergien oder Unverträglichkeiten eine Rücksprache oder Besprechung zwischen dem Zahnarzt und dem Anästhesisten stattfinden muss und dies nicht dem Stand der Technik im niedergelassenen Bereich entspreche, handelt es sich dabei insoweit um eine Tatsachenfeststellung als damit Aussagen zur üblichen Vorgangsweise in Österreich getroffen werden. Soweit die Revision darauf verweist, dass in Krankenanstalten eine ärztliche Absprachepflicht bestehe und der Anästhesist und der Operateur an Hand der österreichischen Version der WHO-Sicherheits-Checkliste sowohl die Identität der Patienten als auch den geplanten Eingriff sowie allfällige Allergien und Unverträglichkeiten vor der Operation besprechen und die Informationen der jeweiligen Partner miteinander abgleichen müssten, ist daraus für den vorliegenden Fall, der den niedergelassenen Bereich betrifft, nichts zu gewinnen, zumal im niedergelassenen Bereich durchgeführte Eingriffe und Operationen typischerweise weniger schwerwiegend sind als solche in Krankenanstalten.
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Verantwortungsbereich des Erst- und des Zweitbeklagten deutlich abgegrenzt war und demgemäß der Verstorbene zwei Behandlungsverträge abgeschlossen hat oder der Zweitbeklagte sich zur Erfüllung des (nur) zwischen ihm und dem Verstorbenen abgeschlossenen Behandlungsvertrags des Erstbeklagten als Erfüllungsgehilfen bediente.
Jedenfalls war der Zweitbeklagte aufgrund des mit dem Verstorbenen geschlossenen Behandlungsvertrags verpflichtet, die Informationen, die ihm der Patient durch Ausfüllen eines vom Zweitbeklagten aufgelegten Formulars übermittelt hatte und die im System des Zweitbeklagten gespeichert waren, auch tatsächlich im Zuge der Behandlung zu verwenden. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass es sich hier nicht etwa um zufällig erlangtes Wissen handelt, sondern um Informationen, nach denen der Zweitbeklagte mittels eines von ihm verwendeten Formblatts gezielt fragte. Daher durfte der Patient davon ausgehen, dass die von ihm diesbezüglich erteilten Informationen auch bei der Behandlung berücksichtigt werden. Dass dies auch tatsächlich erfolgt, hätte durch entsprechende organisatorische Maßnahmen des Zweitbeklagten sichergestellt werden müssen.
Diesem Sorgfaltsverstoß auf Seiten des Zweitbeklagten steht ein massives Mitverschulden (§ 1304 ABGB) des Verstorbenen gegenüber, weil dieser seiner Verpflichtung, auch den Anästhesisten gegenüber alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, in einem entscheidenden Punkt nicht entsprochen hat. In Anbetracht des Gewichts der den Beteiligten jeweils zur Last fallenden Sorgfaltsverstöße erscheint eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 sachgerecht.