Solange die Klägerin noch keinen Sichtkontakt zum Beklagten hatte, musste sie sein lediglich akustisch in unmittelbarer Nähe wahrgenommenes Auftauchen objektiv betrachtet als potentielle Gefahr deuten; das Argument der Vorinstanzen, es habe keinen ausreichenden Anlass für eine Reaktion der Klägerin gegeben, weil der Beklagte ja ohne Berührung an ihr vorbeifahren konnte, geht von einer unzulässigen ex-post-Betrachtung aus; in dem Moment, als sie durch das Knallgeräusch erschrak, konnte die Klägerin naturgemäß mangels Sicht auf die Ursache noch nicht erkennen, welche Fahrlinie der Beklagte einhalten würde und ob es zur Kollision kommen könnte; es kommt nicht darauf an, ob ein „Knallen“ von Schispitzen ein Geräusch ist, das erfahrenen Schiläufern an sich vertraut sein muss, sondern darauf, dass damit in einem objektiv viel zu geringen Abstand nicht gerechnet werden muss und es für die Klägerin eine potentiell gefährliche Situation ankündigte; selbst wenn man die Schreckreaktion der Klägerin als technischen Fahrfehler ansehen wollte, weil sie dadurch in der Folge die Kontrolle über ihre Schier verloren hat, wäre ein damit allenfalls anzulastender geringer Sorgfaltsverstoß gegenüber dem weitaus überwiegenden Verschulden des Erstbeklagten, der die Klägerin durch massives Unterschreiten des angemessenen Mindestabstands gefährdet hat, zu vernachlässigen
GZ 8 Ob 42/19p, 16.12.2019
OGH: Jeden Schifahrer trifft das allgemeine Gebot des kontrollierten Fahrens, das bedeutet, dass er seine Geschwindigkeit und Fahrweise den subjektiv und objektiv gegebenen Umständen anpassen muss. Beim Schilauf muss sich jeder so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet. Diese Forderung darf aber auch nicht überspitzt werden, soll das Schifahren nicht unmöglich gemacht werden.
Wird ein Verkehrsteilnehmer bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen und trifft er unter dem Eindruck dieser Gefahr eine – rückschauend betrachtet – unrichtige Maßnahme, dann kann ihm dies nach stRsp noch nicht als Mitverschulden angerechnet werden.
Dieser für den Straßenverkehr mit seinen (gegenüber den Regeln der Sportausübung) wesentlich höheren Anforderungen an die Sorgfalt entwickelte Rechtssatz gilt, wovon die Vorinstanzen auch ausgegangen sind, sinngemäß für die Ausübung des Schilaufs im Gelände.
Eine Schreckreaktion ist insbesondere dann entschuldbar, wenn das ihr zugrunde liegende Ereignis plötzlich und völlig überraschend in einer derartig bedrohlichen Nähe eintritt, dass ein überstürztes Handeln erforderlich ist.
Anders als im Straßenverkehr besteht im Schisport keine im Allgemeinen vergleichbare Rechtspflicht, auch in gefährlichen Situationen jederzeit die Kontrolle über das Gerät zu behalten, um einen Sturz zu vermeiden. Die in der Revisionsbeantwortung zitierte Rsp ist insoweit nicht einschlägig.
Der Umstand, dass ein Schifahrer gestürzt ist, bedeutet für sich allein noch nicht, dass er ein Fehlverhalten zu verantworten hat. Aus dem Sturz allein kann auch nicht abgeleitet werden, dass der Geschädigte sich gegenüber eigenen Rechtsgütern sorglos verhalten hat.
Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers ist vielmehr das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen.
Ein solches Fehlverhalten ist der Klägerin im vorliegenden Fall nicht anzulasten.
Es wurde ihr weder vorgeworfen, eine nicht ihrem Können und den Pistenverhältnissen angepasste Fahrweise gewählt zu haben, noch hat sie gegen irgendeine anerkannte Pistenregel verstoßen. Von einem fahrlässigen Zuwiderhandeln der Klägerin gegen die allgemein von einem Schifahrer zu erwartende Sorgfalt kann daher nicht gesprochen werden.
Fest steht vielmehr, dass der Sturz der Klägerin auf ihr „aus schitechnischer Sicht“ nachvollziehbares Erschrecken vor dem gehörten „Knall“ zurückzuführen war.
Es entspricht allerdings einem allgemein notorischen, nicht willentlich gesteuerten Reflex, bei einem plötzlichen sehr nahen und auch bedrohlichen (mögliche Kollision) Geräusch in die Richtung seiner Quelle zu blicken. Damit, dass die Klägerin auf das nur einen Meter entfernte „Knallen“ der Schier des Beklagten mit einer Kopfdrehung in seine Richtung reagiert hat, lässt sich ein Sorgfaltsverstoß nicht begründen. Bei Bemerken einer möglichen Gefahrensituation unverzüglich die Aufmerksamkeit darauf zu richten, um allenfalls Abwehrmaßnahmen ergreifen zu können, ist vielmehr ein durchaus rationales Verhalten, das für sich allein nicht vorwerfbar ist.
Solange die Klägerin noch keinen Sichtkontakt zum Beklagten hatte, musste sie sein lediglich akustisch in unmittelbarer Nähe wahrgenommenes Auftauchen objektiv betrachtet als potentielle Gefahr deuten. Das Argument der Vorinstanzen, es habe keinen ausreichenden Anlass für eine Reaktion der Klägerin gegeben, weil der Beklagte ja ohne Berührung an ihr vorbeifahren konnte, geht von einer unzulässigen ex-post-Betrachtung aus. In dem Moment, als sie durch das Knallgeräusch erschrak, konnte die Klägerin naturgemäß mangels Sicht auf die Ursache noch nicht erkennen, welche Fahrlinie der Beklagte einhalten würde und ob es zur Kollision kommen könnte.
Es kommt nicht, wie das Berufungsgericht in seiner Begründung ausgeführt hat, darauf an, ob ein „Knallen“ von Schispitzen ein Geräusch ist, das erfahrenen Schiläufern an sich vertraut sein muss, sondern darauf, dass damit in einem objektiv viel zu geringen Abstand nicht gerechnet werden muss und es für die Klägerin eine potentiell gefährliche Situation ankündigte.
Selbst wenn man die Schreckreaktion der Klägerin als technischen Fahrfehler ansehen wollte, weil sie dadurch in der Folge die Kontrolle über ihre Schier verloren hat, wäre ein damit allenfalls anzulastender geringer Sorgfaltsverstoß gegenüber dem weitaus überwiegenden Verschulden des Erstbeklagten, der die Klägerin durch massives Unterschreiten des angemessenen Mindestabstands gefährdet hat, zu vernachlässigen.