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Verkehrsrecht

VwGH: Aufforderung gem § 24 Abs 4 FSG

Unerheblich ist, ob es sich bei den gem § 24 Abs 4 dritter Satz FSG - zum Zwecke der amtsärztlichen Gutachtenserstellung - beizubringenden Befunden (fallbezogen: Harnbefunden) bereits um ärztliche Kontrolluntersuchungen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG (die nach dieser Bestimmung erst im ärztlichen Gutachten über die Eignung vorzusehen sind) handelt, weil auf die letztgenannte Bestimmung im gegenständlich maßgebenden § 24 Abs 4 FSG nicht abgestellt wird.

01. 03. 2020
Gesetze:   § 24 FSG, § 8 FSG
Schlagworte: Führerscheinrecht, gesundheitliche Eignung, Bedenken, regelmäßiger Drogenkonsum, amtsärztliche Untersuchung, amtsärztliches Gutachten, Haaranalyse, Harnanalyse

 
GZ Ra 2019/11/0029, 18.12.2019
 
VwGH: Im Erkenntnis vom 18.10.2017, Ra 2017/11/0232, hat der VwGH dargelegt, dass begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die ein Vorgehen der Behörde gem § 24 Abs 4 FSG rechtfertigen, ua auch durch einen in der Vergangenheit liegenden gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln (auf den auch § 14 Abs 5 FSG-GV abstellt) ausgelöst werden können. Die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, der Revisionswerber habe im Zeitraum 2014 bis März 2018 in regelmäßigen Abständen Cannabis und Kokain konsumiert, beinhaltet der Sache nach die (unbedenkliche) Feststellung des gehäuften Missbrauchs dieser Substanzen, sodass ein Vorgehen gem § 24 Abs 4 FSG mit der hg Jud im Einklang steht. Abgesehen von der amtsärztlichen Untersuchung, der sich der Revisionswerber am 13. Juni 2018 über Aufforderung unterzogen hatte, war der Revisionswerber gem § 24 Abs 4 (dritter Satz) FSG auch verpflichtet, "die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen".
 
Unerheblich ist entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision, ob es sich bei den gem § 24 Abs 4 dritter Satz FSG - zum Zwecke der amtsärztlichen Gutachtenserstellung - beizubringenden Befunden (fallbezogen: Harnbefunden) bereits um ärztliche Kontrolluntersuchungen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG (die nach dieser Bestimmung erst im ärztlichen Gutachten über die Eignung vorzusehen sind) handelt, weil auf die letztgenannte Bestimmung im gegenständlich maßgebenden § 24 Abs 4 FSG nicht abgestellt wird. Mit dem auf § 8 Abs 3 Z 2 FSG bezogenen Vorbringen wird daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht aufgeworfen.
 
Auch mit dem Vorbringen, es fehle entgegen hg Rsp die erforderliche schlüssige Begründung für die Notwendigkeit der beizubringenden Befunde, zeigt die Revision eine solche Rechtsfrage nicht auf. Die amtsärztliche Stellungnahme 13. Juni 2018 unterstrich angesichts des bisherigen Konsumverhaltens des Revisionswerbers die Erforderlichkeit entsprechender Befunde über die Drogenabstinenz wegen der Gefahr der Beeinträchtigung des Fahrverhaltens des Revisionswerbers und damit der Verkehrssicherheit im Falle eines fortgesetzten Suchtmittelkonsums. Diese Begründung ist keineswegs unschlüssig, sondern liegt gleichsam auf der Hand. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung hinsichtlich aktenwidriger Tatsachenannahmen geht schon mangels Konkretisierung ins Leere. Im Übrigen hängt das Schicksal der Revision auch nicht von der in ihr aufgeworfenen Rechtsfrage ab, ob ein "ungehöriges und unhöfliches" Verhalten Bedenken iSd § 24 Abs 4 FSG auszulösen vermag, weil das im angefochtenen Erkenntnis erwähnte Erscheinen des Revisionswerbers in der Verhandlung mit "Stoppelglatze" (mit welcher der Revisionswerber die im Bescheid vom 18. Juli 2018 noch angeordnet gewesene "Haaranalyse" zweifellos verunmöglicht hat) nicht Anlass für die Aufforderung gem § 24 Abs 4 dritter Satz FSG war (vielmehr meinte das VwG offenbar wegen der kaum vorhandenen Haarlänge des Revisionswerbers die Art des Nachweises der Drogenabstinenz - nunmehr Harnanalyse - ändern zu müssen, nicht zuletzt weil der Revisionswerber sich entsprechend der Verhandlungsschrift mit "unangekündigten Harntests einverstanden" erklärt hatte).
 
 

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