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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Beweiskraft vorgelegter Urkunden

Ein bloß allgemeiner Verdacht genügt nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen

01. 03. 2020
Gesetze:   § 45 AVG, § 47 AVG, §§ 37 ff AVG
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Beweiserhebung, Urkunden, leicht zu fälschen

 
GZ Ra 2019/18/0026, 10.01.2020
 
Im gegenständlichen Fall erstattete die Revisionswerberin neues Vorbringen, wonach sie nunmehr von ihrem Schwager angezeigt worden sei und ihr eine Inhaftierung drohe, welchem das BFA und in der Folge auch das BVwG einen glaubhaften Kern absprachen. Den durch die Revisionswerberin vorgelegten Dokumenten komme kein Beweiswert zu, weil solche im Herkunftsstaat leicht zu fälschen seien.
 
VwGH: Mit dieser Begründung wird das BVwG der Anforderung einer ausreichenden Überprüfung der behaupteten Geschehnisse daraufhin, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufwiesen, nicht gerecht. Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Zum anderen darf nach stRsp des VwGH die "freie Beweiswürdigung" gem § 45 Abs 2 AVG (hier iVm § 17 VwGVG) erst nach einer vollständigen Beweiserhebung durch die Behörde einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig.
 
Diese Vorgabe hat das BVwG fallbezogen missachtet, indem es pauschal davon ausging, dass den vorgelegten Urkunden keine Beweiskraft zukomme, weil Dokumente in Sierra Leone leicht zu fälschen seien, ohne sich im Einzelnen mit dem Beweiswert der konkret vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen und deren Beweiskraft fallspezifisch zu ermitteln.
 
Soweit das BVwG einen glaubhaften Kern weiters aufgrund des Umstands verneinte, dass die Angaben der Revisionswerberin "zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert" gewesen seien, vermag dies ebenso wenig einen nachvollziehbaren Argumentationsstrang darzustellen, weil sich aus dem angefochtenen Erkenntnis - über die bloße Behauptung hinaus - nicht ergibt, weshalb das BVwG das neu erstattete Vorbringen der Revisionswerberin als nicht substantiiert erachtete.
 
Da nicht ausgeschlossen ist, dass die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem Erkenntnis des BVwG zu Grunde liegenden Berichtslage zu den teils lebensbedrohlichen Haftbedingungen in Sierra Leone, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es im fortgesetzten Verfahren einer detaillierteren Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Dokumenten.
 
 

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