Auch für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Gerichts zweiter Instanz in einem Oppositionsverfahren, das betriebenen rückständigen und laufenden Unterhalt betrifft, ist (nur) der 36-fache Betrag des strittigen laufenden Unterhalts maßgeblich
GZ 3 Ob 207/19s, 19.11.2019
OGH: Die bisherige Rsp hat zur Folge, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in einem Oppositionsverfahren, das sich auf exekutiv betriebenen rückständigen und laufenden Unterhalt bezieht und in dem der Verpflichtete geänderte Verhältnisse geltend macht, die eine Neubemessung des Unterhalts (auch hinsichtlich der Perioden, aus denen ein Unterhaltsrückstand betrieben wird) nach sich ziehen, anders zu berechnen ist, als hätte der Unterhaltsschuldner mangels Exekutionsführung mittels Feststellungsklage dieselben geänderten Umstände für denselben Zeitraum ins Treffen geführt.
Ein zwingender Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass seit Inkrafttreten der EO-Novelle 2014 Einwendungen iSd § 35 EO, die Unterhaltstitel betreffen, nicht mehr beim Exekutionsgericht einzubringen sind, wo meist (sofern nicht die Geschäftsverteilung anderes vorsah) anstelle des Familienrichters der Exekutionsrichter über eine allfällige Neubemessung des Unterhalts zu entscheiden hatte, obwohl in solchen Verfahren familienrechtliche Aspekte weit mehr im Vordergrund stehen als exekutionsrechtliche Gesichtspunkte, sondern bei dem für diese Sache zuständigen (österreichischen) Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen sind. Jedenfalls aufgrund dieser neuen Gesetzeslage ist die Ungleichbehandlung nicht mehr zu begründen.
Der Senat geht daher von seiner Rsp ausdrücklich ab. Maßgeblicher Wert des Entscheidungsgegenstands des Gerichts zweiter Instanz ist folglich auch in einem Oppositionsverfahren, das betriebenen rückständigen und laufenden Unterhalt betrifft, nur der 36-fache Betrag des (strittigen) laufenden Unterhalts (hier also 811,36 EUR monatlich), sodass er im vorliegenden Fall den Betrag von 30.000 EUR nicht übersteigt.