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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anerkennung einer Scheidung nach islamischem Recht

Das Anerkennungshindernis des § 97 Abs 1 Z 1 AußStrG liegt nicht vor, wenn die Ehefrau von Anfang an mit der einseitigen Verstoßung einverstanden war

24. 02. 2020
Gesetze:   § 97 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, internationales Eherecht, Anerkennung ausländischer Entscheidungen, Scheidung nach islamischen Recht, Verstoßung, ordre public, Einverständnis der Gattin

 
GZ 6 Ob 115/19h, 27.11.2019
 
OGH: Gem § 97 Abs 1 AußStrG wird eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebands, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Der Begriff „Entscheidung“ iSd § 97 AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung bzw den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht es aus, dass das Gericht an der Ehescheidung - wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung - mitgewirkt hat. Vorliegend hat ein saudi-arabisches Gericht die durch Ausspruch der Scheidungsformel stattgefundene Scheidung der Parteien bestätigt. Damit liegt eine ausländische „Entscheidung“ iSd § 97 Abs 1 AußStrG vor.
 
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Scheidung durch einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) dem inländischen ordre public widerspricht.
 
Eine Sanierung des Verstoßes gegen den ordre public durch das Einverständnis der Ehefrau wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt, der gegen öffentliche Interessen gerichtete Widerspruch gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sei nicht disponibel, auch wenn die Frau nachträglich ihr Einverständnis mit der Scheidung zum Ausdruck bringt. Das Anerkennungshindernis des § 97 Abs 1 Z 1 AußStrG liegt aber dann nicht vor, wenn die Ehefrau von Anfang an mit der einseitigen Verstoßungsscheidung einverstanden war.
 
Es kann aber nicht schlechthin jede (vermögensrechtliche oder sonstige) Disposition, die die verstoßene Ehefrau im Hinblick auf die (im Entscheidungsstaat jedenfalls gültige) Entscheidung über die Ehescheidung trifft, als eine die ordre public-Widrigkeit beseitigende Zustimmung gewertet werden. Ausgehend davon wird das Erstgericht Feststellungen zu treffen haben, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob die Antragsgegnerin selbst die mit der anzuerkennenden ausländischen Entscheidung beurkundete Ehescheidung anstrebte, wie der Antragsteller dies behauptet, oder ob sie sich der vom Antragsteller initiierten Scheidung nicht widersetzen konnte. Sollte die Scheidung dem freien Willen der Antragsgegnerin entsprochen haben, wäre der Verweigerungsgrund des § 97 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht erfüllt.
 
 

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