Ein Notgeschäftsführer kann sich jedenfalls dann nicht als Enthebungsgrund darauf berufen, er erhalte für seine Tätigkeit keine (angemessene) Entlohnung bzw könne diese nicht durchsetzen, wenn er dies bei seiner Bestellung aufgrund der konkreten Umstände des Falles hätte vorhersehen können
GZ 6 Ob 190/19b, 23.01.2020
OGH: Nach stRsp ist es grundsätzlich zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen zu beschränken. Wird daher zB die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Vertretung der GmbH, die keinen Geschäftsführer hat und für die auch noch kein Prozesskurator bestellt wurde, in einem gegen sie zu führenden Verfahren beantragt, kann dessen Wirkungskreis auf diesen Aufgabenkreis eingeschränkt werden. Eine solche vom Firmenbuch verfügte Einschränkung des Tätigkeitsbereichs ist aber nur im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Notgeschäftsführer, nicht aber Dritten gegenüber wirksam und kann auch nicht im Firmenbuch eingetragen werden.
Ein Anspruch des Notgeschäftsführers auf Entlohnung besteht grundsätzlich nur gegen die GmbH und nicht gegen die Gesellschafter. Zwar kann mit den Gesellschaftern ausdrücklich oder konkludent vertraglich vereinbart werden, dass diese für die Entlohnung persönlich aufkommen; es besteht aber kein Anspruch des Notgeschäftsführers auf eine solche Vereinbarung. Damit kann aber auch im vorliegenden Fall die „Verweigerung der Entlohnung durch die Gesellschafter“ keinen triftigen Grund für eine Enthebung darstellen, welcher bei Bestellung nicht vorhersehbar gewesen wäre: Hier war dem Notgeschäftsführer bekannt, dass uU ein Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet werden würde; dies war gerade der wesentliche Grund für seine Bestellung. Er kann sich - gerade als Rechtsanwalt - nicht darauf berufen, dass ihm die Rechtslage nicht bekannt oder bewusst gewesen wäre. Die Tatsache, dass ein nur gegenüber der GmbH bestehender Entlohnungsanspruch wohl nur schwer durchsetzbar sein wird, wenn die Auflösung der GmbH wegen Abweisung eines Konkurseröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens erfolgt, ist daher vorhersehbar.
Ein Notgeschäftsführer kann sich somit jedenfalls dann nicht als Enthebungsgrund darauf berufen, er erhalte für seine Tätigkeit keine (angemessene) Entlohnung bzw könne diese nicht durchsetzen, wenn er dies bei (uneingeschränkter) Zustimmung zu seiner Bestellung aufgrund der konkreten Umstände des Falles hätte vorhersehen können. Tritt dieser Umstand dann tatsächlich ein, so liegt keine nachträgliche Umstandsänderung (wichtiger Grund für die Enthebung) vor.