Die Auskunfts- und Kontrollrechte eines Kommanditisten nach § 166 UGB sind im Außerstreitverfahren geltend zu machen, selbst wenn er bereits aus der KG ausgeschieden ist
GZ 6 Ob 229/19y, 19.12.2019
OGH: Nach § 120 Abs 1 JN sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich ua für die nach § 166 Abs 3 UGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten zuständig. Dabei handelt es sich - ebenso wie bei den übrigen in § 120 Abs 1 JN angeführten Angelegenheiten - um Verfahren, die im Außerstreitverfahren zu erledigen sind. Nach der Rsp sind auch vertraglich eingeräumte Kontrollrechte eines Kommanditisten im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Auch über Anträge nach § 166 Abs 1 UGB ist, obwohl sich insoweit (anders als für § 166 Abs 3 UGB) keine ausdrückliche Anordnung in § 120 Abs 1 Z 2 JN findet, im Außerstreitverfahren zu entscheiden.
Nach der Rsp kommt auch dem ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafter ein Informationsanspruch nach Ende seiner Gesellschafterstellung zu. Solche Ansprüche sind, wenn sie als selbständige Individualrechte geltend gemacht werden, gem § 102 GmbHG im Außerstreitverfahren zu verfolgen. Insoweit ist ein Unterschied zur Rechtslage bei der OG bzw KG nicht zu erkennen. Daher sind auch die Auskunfts- und Kontrollrechte eines ausgeschiedenen Kommanditisten im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich in dem Fall, dass nicht nur die Kontroll- und Überwachungsrechte eines Gesellschafters als solche streitig sind, sondern auch ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen (Gesellschafterqualität, Beteiligung an der Gesellschaft, Identität der Gesellschaft).