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Strafrecht

OGH: Mandatsverfahren iSd § 491 StPO

Die Strafverfügung ist ohne vorausgehende Hauptverhandlung zu erlassen; zulässig sind davor ausschließlich vorbereitende Tätigkeiten des Gerichts iSd § 491 Abs 3 StPO; nach Durchführung einer – wenn auch nicht abgeschlossenen – Hauptverhandlung ist die Erlassung einer Strafverfügung nicht mehr zulässig, sondern das Hauptverfahren nach den allgemein geltenden Vorschriften zu führen und mit Urteil (gegebenenfalls mit Beschluss [vgl § 191 Abs 2, § 199 StPO]) zu beenden

24. 02. 2020
Gesetze:   § 491 StPO
Schlagworte: Mandatsverfahren, Strafverfügung

 
GZ 11 Os 116/19x, 08.10.2019
 
OGH: Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 wurde wieder (vgl §§ 460 ff StPO idF vor BGBl I 1999/55) ein Mandatsverfahren in Strafsachen eingeführt:
 
§ 491 StPO ermöglicht im Verfahren vor dem BG und dem LG als Einzelrichter unter den in Abs 1 Z 1 bis Z 3 leg cit genannten Voraussetzungen auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Festsetzung einer Geldstrafe oder (soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist) einer nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachzusehenden, ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe (vgl Abs 2 leg cit) ohne vorausgehende Hauptverhandlung durch schriftliche Strafverfügung (Abs 1 leg cit).
 
Die Strafverfügung ist dem Angeklagten und dem Opfer samt Strafantrag zu eigenen Handen zuzustellen, gegebenenfalls auch deren Vertretern (§ 491 Abs 5 StPO). Gegen die Strafverfügung können die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich Einspruch erheben (§ 491 Abs 6 StPO). Im Fall eines zulässigen Einspruchs ist die Hauptverhandlung anzuordnen (§ 491 Abs 8 StPO), worunter – wie aus dem Verweis auf § 455 (iVm § 221 StPO) und § 488 StPO hervorgeht – die „Ausschreibung“ der Hauptverhandlung zu verstehen ist. Diesfalls tritt die Strafverfügung ex lege außer Kraft.
 
Zum Zweck der Klärung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Strafverfügung kann das Gericht – in der Art eines „Zwischenverfahrens“ – den Angeklagten und das Opfer vernehmen, wobei es gegebenenfalls auch dessen privatrechtliche Ansprüche iSd § 69 StPO zu wahren hat (§ 491 Abs 3 StPO).
 
Die Strafverfügung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 491 Abs 1 StPO – und iSd mit dem Mandatsverfahren verfolgten Ziels der Verfahrensbeschleunigung und Ressourcenschonung – ohne vorausgehende Hauptverhandlung zu erlassen. Zulässig sind ausschließlich zuvor erwähnte vorbereitende Tätigkeiten des Gerichts iSd § 491 Abs 3 StPO. Nach Durchführung einer – wenn auch nicht abgeschlossenen – Hauptverhandlung ist die Erlassung einer Strafverfügung somit nicht mehr zulässig, sondern das Hauptverfahren nach den allgemein geltenden Vorschriften zu führen und mit Urteil (gegebenenfalls mit Beschluss [vgl § 191 Abs 2, § 199 StPO]) zu beenden (vgl § 491 Abs 8 StPO; §§ 447, 458 letzter Satz und § 488 StPO jeweils iVm §§ 228 ff StPO).
 
Die (noch dazu „Im Namen der Republik“ erfolgte) Erlassung der schriftlichen Strafverfügung durch das BG Mödling am 1. April 2019 nach Durchführung der Hauptverhandlung am 18. Februar 2019 verletzt demnach § 491 Abs 1 StPO.
 
 

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