Die Vertragsparteien können die Möglichkeit, einen die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden geltend zu machen, auch beschränken
GZ 8 Ob 119/19m, 24.01.2020
OGH: Die Streitteile haben in ihrem streitgegenständlichen Werkvertrag eine Vertragsstrafe iSd § 1336 ABGB für den Fall des Leistungsverzugs des Klägers vereinbart, die nach der Dauer des Verzugs tageweise gestaffelt, insgesamt aber mit höchstens 5 % der Auftragssumme begrenzt war.
Eine Vertragsstrafe ist ein für einen definierten Anlassfall vereinbarter pauschalierter Schadenersatz. Sie soll einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen.
Die Konventionalstrafe gebührt (von der Möglichkeit einer richterlichen Mäßigung abgesehen) auch dann, wenn kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist. Es kann seit dem Inkrafttreten des § 1336 Abs 3 ABGB idF des HRÄG BGBl I 120/2005 grundsätzlich neben einer Konventionalstrafe auch den Ersatz eines übersteigenden Schadens geltend machen.
Diese Regelung stellt aber dispositives Recht dar. Die Vertragsparteien können die Möglichkeit, einen die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden geltend zu machen, auch beschränken (ua 9 Ob 117/03a [nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit]). Die Beurteilung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein übersteigender Schaden nach § 1336 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, hängt dann von der Auslegung der zugrundeliegenden Vertragsbestimmung im Einzelfall ab.
Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist aber nicht stehen zu bleiben, sondern auch der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Im Anlassfall haben die Streitteile einerseits einen Pauschalbetrag pro Tag des Leistungsverzugs des Klägers vereinbart, andererseits einen Höchstbetrag des Pönales im Ausmaß von 5 % der Auftragssumme. Eine solche Begrenzung dient offenkundig dazu, für den Leistungspflichtigen Rechtssicherheit in Bezug auf die Höhe der allenfalls drohenden Vertragsstrafe zu schaffen. Hinzu kommt, dass die Beklagte bei Abschluss dieser Vereinbarung auch bereits wusste, dass ihre eigene Pönalevereinbarung mit dem Bauherrn eine wesentlich höhere Vertragsstrafe vorsah, die im Verzugsfall das mit dem Kläger vereinbarte Limit übersteigen konnte.
Wenn das Berufungsgericht den Werkvertrag der Streitteile im Ergebnis dahin ausgelegt hat, dass ihm kein Anhaltspunkt für eine Abgeltung eines über den vereinbarten Höchstbetrag hinausgehenden immensen Haftungsrisikos zu entnehmen ist und redliche Parteien dem Vertrag einen solchen Inhalt nicht beimessen, hat es sich damit im dargelegten Rahmen der Grundsätze der Vertragsauslegung gehalten.