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Zivilrecht

OGH: Zum Wahrheitsbeweis (§ 1330 ABGB)

Für den Wahrheitsbeweis genügt, der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns; eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht

24. 02. 2020
Gesetze:   § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrverletzung, Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, Tatsachenbehauptung, wertende Äußerung, Wahrheitsbeweis, Tatsachenkern, politische Auseinandersetzung

 
GZ 6 Ob 164/19i, 19.12.2019
 
OGH: Nach § 1330 Abs 2 ABGB ist derjenige berechtigt, Ersatz zu fordern, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die seinen Kredit, seinen Erwerb oder sein Fortkommen gefährden und deren Unwahrheit dieser kannte oder kennen musste. Neben weiteren Ansprüchen steht dem Geschädigten ein Unterlassungsanspruch zu, der durch eV gesichert werden kann.
 
Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen und abfällige Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen; es genügt, dass eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine (abfällige) Tatsachenmitteilung enthält, die objektiver Nachprüfung zugänglich ist. Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt demnach jede Mitteilung, die dem anderen schaden kann, auch wenn sie in der Form einer Vermutung ausgesprochen wird. Darüber hinaus kann (auch) das Recht auf freie Meinungsäußerung eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es also nicht. Allerdings können bei Äußerungen von Politikern über den Gegner uU auch massiv in die Ehre des Gegners eingreifende Werturteile noch zulässig sein, wenn diese einen rechtfertigenden wahren Sachverhalt als Basis der pointiert zum Ausdruck gebrachten Kritik haben. Dabei genügt - im Rahmen politischer Auseinandersetzungen - bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung.
 
Allgemein gilt, dass der Wahrheitsbeweis dann als erbracht anzusehen ist, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt. Es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht.
 
 

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