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Zivilrecht

OGH: Ärztliche Aufklärung iZm gleichwertigen Behandlungsalternativen

Stehen mehrere diagnostisch oder therapeutisch adäquate Verfahren zur Verfügung, sodass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat, muss der Arzt ihn über die zur Wahl stehenden Alternativverfahren informieren und das Für und Wider (insbesondere verschiedene Risken, verschieden starke Intensität der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten) mit dem Patienten abwäge

24. 02. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Aufklärung, gleichwertige Behandlungsalternative

 
GZ 3 Ob 237/19b, 22.01.2020
 
OGH: Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung zu überschauen, und ihm die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien liefern.
 
Stehen mehrere diagnostisch oder therapeutisch adäquate Verfahren zur Verfügung, sodass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat, muss der Arzt ihn über die zur Wahl stehenden Alternativverfahren informieren und das Für und Wider (insbesondere verschiedene Risken, verschieden starke Intensität der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten) mit dem Patienten abwäge. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.
 
Nach den Feststellungen war die Protonenbestrahlung im Jahr 2014 keine nach dem Stand der Medizin gleichwertige Behandlungsalternative zur lege artis durchgeführten (fünften) Operation der Klägerin, sondern eine als experimentell anzusehende Behandlung mit deutlich geringeren Erfolgschancen; die nochmalige Operation der Klägerin war damals daher (zwar nicht die einzig mögliche, wohl aber) die einzig medizinisch sinnvolle Option. Dass die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund eine Aufklärungspflicht der Beklagten über die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Protonentherapie vor der Operation verneinten, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Mangels Gleichwertigkeit der alternativen Behandlungsmethode stellt sich im vorliegenden Fall die von der Klägerin als erheblich erachtete Rechtsfrage gar nicht, ob auch über zwar (noch) nicht in Österreich, wohl aber vereinzelt in Europa verfügbare Alternativbehandlungen aufzuklären ist.
 
Festgestellt ist, dass die fünfte Operation für den Eintritt der Sehminderung bei der Klägerin nicht kausal war. Damit fehlt es aber an der Verursachung der von der Klägerin behaupteten Folgen dieses – nach Ansicht der Revisionswerberin infolge der Verletzung der Aufklärungspflicht rechtswidrigen – Eingriffs, weshalb ein Schadenersatzanspruch auch aus diesem Grund zu verneinen ist.
 
 
 

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