Home

Zivilrecht

OGH: Arzthaftung – Aufklärungspflicht iZm kosmetischer Behandlung; Beweislast

Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist; ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig; gerade bei nicht dringlichen Behandlungen, wie einem kosmetischen Eingriff ohne medizinische Indikation, zu dem keine unmittelbare Notwendigkeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit besteht und dessen Ziel allein die optische Verbesserung des Aussehens ist, gelten besonders strenge Anforderungen; die Ansicht, die Beweislastumkehr sei eine Beweiserleichterung zugunsten von Patienten, die diesen nur dann gebühre, wenn der Arzt seinen Dokumentationspflichten nicht entsprochen habe, ist schon deshalb unzutreffend, weil schriftlichen Aufzeichnungen eines Arztes kein anderer Beweiswert zukommt als einer Privaturkunde: die materielle (innere) Beweiskraft unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung

24. 02. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Aufklärungspflicht, kosmetische Behandlung, Beweislast

 
GZ 5 Ob 179/19p, 18.12.2019
 
OGH: Nach stRsp umfasst die Verpflichtung des Arztes aus dem Behandlungsvertrag auch die Pflicht, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten. Für die nachteiligen Folgen einer ohne ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung – wie im vorliegenden Fall der Beklagten – kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Eine Einwilligung kann vom Patienten nur dann wirksam abgegeben werden, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen ärztlichen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde.
 
Grundsätzlich zutreffend macht die Beklagte geltend, dass der Arzt nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen muss. Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist etwa dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. In welchem Umfang ausgehend von diesen Grundsätzen aufgeklärt werden muss, kann nur anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffenen Feststellungen beurteilt werden.
 
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass Hyperresponding, das ist die überdurchschnittliche Reaktion des Gewebes auf eine Kältebehandlung, zwar eine bekannte Komplikation bei Kryolipolysebehandlungen ist, jedoch bei dem von der Beklagten eingesetzten Coolsculpting aufgrund bestimmter Vorrichtungen des Geräts extrem selten vorkommt (unter 1 %). Daraus leitet die Revisionswerberin ab, dass ihr eine Aufklärungspflichtverletzung schon deshalb nicht angelastet werden könne, weil sie nur eine kosmetische Behandlung vorgenommen habe und in einem solchen Fall die Aufklärungspflichten eines Arztes „selbstverständlich nicht genau soweit“ gingen, wie bei einer „echten Operation“. Damit verkehrt sie die in stRsp vertretenen Grundsätze geradezu ins Gegenteil und vermag damit auch nicht schlüssig darzulegen, warum es für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung der Klägerin zu dieser Behandlung keiner Aufklärung über das der Beklagten grundsätzlich bekannte Risiko bedurfte.
 
Nach gefestigter Rsp des OGH reicht die ärztliche Aufklärungspflicht nämlich umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig. Gerade bei nicht dringlichen Behandlungen, wie einem kosmetischen Eingriff ohne medizinische Indikation, zu dem keine unmittelbare Notwendigkeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit besteht und dessen Ziel allein die optische Verbesserung des Aussehens ist, gelten besonders strenge Anforderungen. Der Patient soll selbst die Abwägung vornehmen können, ob er trotz eines statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen den Eingriff vornehmen lassen will oder nicht. Dass das Risiko, das sich bei der Klägerin verwirklichte, grundsätzlich geeignet ist, die Entscheidung für eine solche Behandlung zu beeinflussen, stellt die Beklagte nicht in Frage.
 
Soweit sich die Beklagte gegen die Feststellungen zum Inhalt des von ihr mit der Klägerin geführten Aufklärungsgesprächs wendet und dazu auf von ihr angefertigte Patientenvermerke verweist, genügt es darauf hinzuweisen, dass der OGH ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig wird und die Tatsachenfeststellungen nicht überprüfen kann. Ihre Ansicht, die Beweislastumkehr sei eine Beweiserleichterung zugunsten von Patienten, die diesen nur dann gebühre, wenn der Arzt seinen Dokumentationspflichten nicht entsprochen habe, ist schon deshalb unzutreffend, weil schriftlichen Aufzeichnungen eines Arztes kein anderer Beweiswert zukommt als einer Privaturkunde: die materielle (innere) Beweiskraft unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at