Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische, bewaldete Steilböschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment wie etwa eine scharfe, nach außen hängende Kurve aufweist, muss idR nicht durch Fangnetze gesichert werden
GZ 2 Ob 109/19x, 17.12.2019
OGH: Die Grundsätze, nach denen die Pistensicherungspflicht des Pistenerhalters zu beurteilen ist, hat der OGH bereits in dem in diesem Verfahren ergangenen Teil- und Teilzwischenurteil, AZ 2 Ob 186/15i, dargelegt. Darin wurde auch auf die Entscheidung 1 Ob 41/00m hingewiesen, in der unter ähnlichen Voraussetzungen die Verneinung einer Verletzung der Pistensicherungspflicht gebilligt und ausgesprochen wurde, dass eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische, bewaldete Steilböschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment wie etwa eine scharfe, nach außen hängende Kurve aufweist, idR nicht durch Fangnetze gesichert werden muss. Daran anknüpfend vertrat der erkennende Senat die Rechtsansicht, dass angesichts des im vorliegenden Fall bestehenden Pistenverlaufs, bei dem eine scharfe und „deutlich“ nach außen hängende Kurve mit sehr starker Richtungsänderung durchfahren werden musste und aufgrund der relativen Steilheit des Geländes, die entsprechend hohe Fahrgeschwindigkeiten mit sich brachte, die beklagte Partei zur Sicherung der Unfallstelle vor der Gefahr eines Absturzes über die an den Pistenrand anschließende, steil abfallende Böschung verpflichtet gewesen wäre, ohne dass dadurch ihre Sorgfaltspflichten überspannt worden wären.
Ein grob fahrlässiges Verhalten der beklagten Partei, das dann anzunehmen wäre, wenn ihr ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar wäre, lässt sich dem Sachverhalt aber auch unter der Berücksichtigung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs des § 1299 ABGB nicht entnehmen. Denn nach den insoweit maßgebenden Feststellungen des ersten Rechtsgangs war die bevorstehende Richtungsänderung für aufmerksame Schifahrer aus 180 m Entfernung erkennbar. Überdies hatte die beklagte Partei das angebrachte Absperrband mit farbigen Fähnchen gekennzeichnet gehabt. Schließlich wurde im ersten Rechtsgang auch die Feststellung getroffen, dass die Geschäftsführung der beklagten Partei von allfälligen früheren Unfällen im Bereich der Unfallstelle keine Kenntnis hatte.