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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Grundsatz der Globalbemessung seelischer Schmerzen, der einer gesonderten Beurteilung von Schmerzengeld für bloße Trauer einerseits und für Trauer mit Krankheitswert andererseits entgegensteht, auch für einen Fall gilt, in welchem dem Schädiger kein grobes Verschulden zur Last liegt

Es entspricht stRsp, dass auch das Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen global zu bemessen ist und zwar auch dann, wenn seelische Schmerzen mit Krankheitswert mit ersatzfähigen seelischen Schmerzen wegen „bloßer“ Trauer ohne Krankheitswert zusammentreffen; in einem solchen Fall wirkt sich dieses Zusammentreffen erhöhend auf den Schmerzengeldanspruch aus; gesonderte Zusprüche haben – trotz Hinzutreten eines weiteren Zurechnungsgrundes – nicht zu erfolgen; Voraussetzung für diese „erhöhende Wirkung“ ist allerdings, dass sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz von krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigungen als auch jene für den Ersatz des „bloßen Trauerschadens“ vorliegen, also insbesondere eine unfallkausale psychische Beeinträchtigung des Angehörigen mit Krankheitswert und das qualifizierte Verschulden des Schädigers am Tod oder der schweren Verletzung des nahen Angehörigen

24. 02. 2020
Gesetze:   § 1325 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Trauerschaden, Globalbemessung

 
GZ 2 Ob 109/19x, 17.12.2019
 
OGH: Das Berufungsgericht hat die stRsp des OGH zutreffend dargelegt, nach der Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert Schadenersatz gebührt, weil diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Für die dadurch erlittenen seelischen Schmerzen mit Krankheitswert gebührt ihnen aus einer idR an die Feststellung von Schmerzperioden (als Orientierungshilfe) anknüpfenden, aber nicht darauf beschränkten Gesamtbetrachtung auch Schmerzengeld.
 
Auch für den Seelenschmerz über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung iSd § 1325 ABGB geführt hat, kann Schmerzengeld gebühren. Ein Ersatz dieses „bloßen Trauerschadens“ ohne Krankheitswert kommt jedoch nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht. An dieser Voraussetzung hat der OGH trotz einiger kritischer Stimmen in der Lehre ausdrücklich festgehalten.
 
Es entspricht weiters stRsp, dass auch das Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen global zu bemessen ist und zwar auch dann, wenn seelische Schmerzen mit Krankheitswert mit ersatzfähigen seelischen Schmerzen wegen „bloßer“ Trauer ohne Krankheitswert zusammentreffen. In einem solchen Fall wirkt sich dieses Zusammentreffen erhöhend auf den Schmerzengeldanspruch aus. Gesonderte Zusprüche haben – trotz Hinzutreten eines weiteren Zurechnungsgrundes – nicht zu erfolgen. Voraussetzung für diese „erhöhende Wirkung“ ist allerdings, dass sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz von krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigungen als auch jene für den Ersatz des „bloßen Trauerschadens“ vorliegen, also insbesondere eine unfallkausale psychische Beeinträchtigung des Angehörigen mit Krankheitswert und das qualifizierte Verschulden des Schädigers am Tod oder der schweren Verletzung des nahen Angehörigen.
 
 

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