Bei einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG bedarf es nicht der Aufnahme eines ausdrücklichen Ausspruches in den Spruch des Straferkenntnisses, dass es einem KFZ-Lenker zumutbar gewesen sei, sich davon zu überzeugen, dass das von ihm zu lenkende Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da sich nicht nur derjenige, der sich insoweit nicht "überzeugt", sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kfz in Betrieb nimmt und in der Folge "lenkt", einer Verwaltungsübertretung schuldig macht; umso weniger bedarf es einer "individualisierten Beschreibung" jener Handlungen, durch die sich der Revisionswerber hätte überzeugen können, dass das von ihm zu lenkende Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht
GZ Ra 2019/02/0180, 18.12.2019
VwGH: Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, bedarf es nicht der Aufnahme eines ausdrücklichen Ausspruches in den Spruch des Straferkenntnisses, dass es einem KFZ-Lenker zumutbar gewesen sei, sich davon zu überzeugen, dass das von ihm zu lenkende Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, weil sich nicht nur derjenige, der sich insoweit nicht "überzeugt", sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kfz in Betrieb nimmt und in der Folge "lenkt", einer Verwaltungsübertretung schuldig macht. Umso weniger bedarf es einer "individualisierten Beschreibung" jener Handlungen, durch die sich der Revisionswerber hätte überzeugen können, dass das von ihm zu lenkende Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Insofern bedurfte es daher der vom Revisionswerber vermissten Feststellungen nicht, weshalb sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.