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Fremdenrecht

VwGH: § 55 AsylG 2005 – Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK

Die lange Dauer des Inlandsaufenthaltes der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass sie nach der Abweisung ihrer ersten Anträge auf internationalen Schutz mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30. August 2012 zwei erfolglose Folgeanträge gestellt haben, was die Bedeutung der Länge ihres Inlandsaufenthaltes nach der Jud des VwGH im Regelfall nicht unwesentlich schmälert; dem Umstand der mehrfachen Asylantragstellung der Fremden ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen

23. 02. 2020
Gesetze:   § 55 AsylG 2005, Art 8 EMRK
Schlagworte: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, mehrfachen Asylantragstellung, Länge des Inlandsaufenthaltes

 
GZ Ra 2019/21/0217, 19.12.2019
 
Die Revisionswerber machen geltend, es bedürfe einer Klärung durch den VwGH, wann von einer derart außergewöhnlichen Integration gesprochen werden könne, dass die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang wird dann auf einzelne Aspekte verwiesen, die nach Ansicht der Revisionswerber in ihrem Fall zu einer Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel hätte führen müssen.
 
VwGH: Dabei handelt es sich aber naturgemäß um fallspezifische Aspekte, die somit schon von daher für sich betrachtet nicht den angesprochenen Klärungsbedarf zu begründen vermögen. Vor allem ist aber darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall in erster Linie um die Frage geht, ob es gegenüber den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen vom 25. Oktober 2017 zu Sachverhaltsänderungen gekommen ist, die zu einer Neubeurteilung der Situation der Revisionswerber führen könnten. Derartige Sachverhaltsänderungen zeigt die Revision aber nicht auf. Sie weist insoweit der Sache nach lediglich auf einen nunmehr längeren Inlandsaufenthalt der Revisionswerber hin, wozu allerdings anzumerken ist, dass dieser Inlandsaufenthalt in Anbetracht des Aufenthalts der Revisionswerber in Deutschland im Jahr 2013 auch im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse noch nicht insgesamt zehn Jahre betragen hat. Unabhängig davon ist zu betonen, dass die gleichwohl lange Dauer des Inlandsaufenthaltes der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass sie nach der Abweisung ihrer ersten Anträge auf internationalen Schutz mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30. August 2012 zwei erfolglose Folgeanträge gestellt haben, was die Bedeutung der Länge ihres Inlandsaufenthaltes nach der Jud des VwGH im Regelfall nicht unwesentlich schmälert. Der in der Revision in diesem Zusammenhang noch erhobene Vorwurf, die Behörden hätten es über Jahre hindurch verabsäumt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen, ist schon wegen des den Revisionswerbern in den (weiteren) Verfahren auf internationalen Schutz zukommenden faktischen Abschiebeschutzes verfehlt.
 
Dem Drittrevisionswerber ist die mehrfache Asylantragstellung zwar nicht im gleichen Maße zurechenbar wie seinen Eltern. In Bezug auf seine Person ist aber anzumerken, dass er - anders als noch bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 25. Oktober 2017 - nicht mehr die Schule (eine HTL) besucht; er habe - so der Drittrevisionswerber in der Beschwerdeverhandlung - die zweite Klasse nicht abgeschlossen. Insoweit ist dann aber auch hinsichtlich seiner Person die Ansicht, die gegenüber der vorangegangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus dem Oktober 2017 längere Aufenthaltsdauer habe keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt, jedenfalls vertretbar.
 
 

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