Mit einem Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz wird ein Verfahrensmangel behauptet, dessen Relevanz aufzuzeigen ist
GZ Ra 2019/19/0547, 09.01.2020
VwGH: Mit dem Vorbringen, das Erkenntnis verstoße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ist auf die Rsp des VwGH hinzuweisen, nach der mit einem Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ein Verfahrensmangel behauptet wird, dessen Relevanz aufzuzeigen ist. Eine solche Relevanz wird in der vorliegenden Revision nicht dargelegt, weil das Revisionsvorbringen sich darauf beschränkt auszuführen, dass durch ergänzende Einvernahmen von Familienangehörigen "wesentliche Punkte des Verfahrens geklärt und sachverhaltserhebliche Tatsachen gewonnen" hätten werden können, ohne darzulegen, welche konkreten Angaben gemacht worden wären, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.