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Verfahrensrecht

VwGH: § 29 VwGVG – mündliche Verkündung und Revision

Ein bloß mündlich verkündetes Erkenntnis ist auf Grund seiner Anfechtung uneingeschränkt an seinem aus der niederschriftlich vorgenommenen Beurkundung wiedergegebenen Inhalt zu messen

23. 02. 2020
Gesetze:   § 29 VwGVG, § 62 AVG
Schlagworte: Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse, Revision, schriftliche Ausfertigung

 
GZ Ra 2019/21/0191, 19.12.2019
 
VwGH: Das angefochtene Erkenntnis wurde bereits mit seiner Verkündung am 14. Juni 2019 erlassen. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent und kann daher bereits nach der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt die mündliche Entscheidung erlassen wurde, ist jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend § 29 VwGVG einschlägigen § 62 Abs 2 AVG angefertigt wurde. Somit ist das bloß mündlich verkündete Erkenntnis auf Grund seiner Anfechtung uneingeschränkt an seinem aus der niederschriftlich vorgenommenen Beurkundung wiedergegebenen Inhalt zu messen.
 
 

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