Auch wenn dem Richter des VwG Verfahrensfehler vorgehalten werden, bildet dies - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen
GZ Ra 2019/11/0079, 19.12.2019
VwGH: Nach der Rsp des VwGH begründet der Einwand der Befangenheit der entscheidenden Richter nur dann die Zulässigkeit der Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme eines oder mehrerer Mitglieder des VwG an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw in unvertretbarer Weise erfolgt wäre.
Der Vorwurf von Verfahrensfehlern bildet - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen. Davon ausgehend lässt sich fallbezogen aus der behaupteten unrichtigen Protokollierung von Zeugenaussagen - die sich im Übrigen nur auf die mündliche Verhandlung im ersten Rechtsgang bezieht und in der Revision auch nicht konkret dargestellt wird - eine Voreingenommenheit des Richters nicht ableiten. Der Revisionswerber bringt auch nicht vor, dass ihm die Möglichkeit genommen worden wäre, gegen die Niederschrift iSd § 14 Abs 3 AVG Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erheben.