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Verfahrensrecht

OGH: Zur Meistbotsverteilung bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft

Im Verteilungsverfahren sind lediglich Umstände zu berücksichtigen, die mit dem vormaligen Miteigentum in Zusammenhang stehen und zu einer Erhöhung oder Verringerung des abstrakt erzielbaren Meistbots führen können; sonstige wechselseitige Ansprüche der Miteigentümer sind außerhalb des Verteilungsverfahrens geltend zu machen

19. 02. 2020
Gesetze:   §§ 352 ff EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft, Verteilung des Meistbots, Übernahme der Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot, ungleicher Belastung der Miteigentumsanteile

 
GZ 3 Ob 220/19b, 17.12.2019
 
OGH: Gem § 352a Abs 2 EO bleiben die Rechte dinglich Berechtigter von der Versteigerung unberührt; diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. Gegenstand und Ziel des Verteilungsverfahrens nach § 352c EO ist die Aufteilung des durch die gerichtliche Versteigerung der vormals gemeinschaftlichen Liegenschaft erzielten Erlöses auf die Miteigentümer. Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer - vorbehaltlich einer vom Exekutionsgericht primär anzustrebenden Einigung der Parteien - Anspruch auf einen seinem Anteil entsprechenden Teil des Meistbots.
 
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei ungleicher Belastung der Miteigentumsanteile, weil eine vom Ersteher zu übernehmende Last den erzielbaren Erlös auch dann mindert, wenn sie nur einen (einzigen) Miteigentumsanteil betrifft. Diesem den anderen Miteigentümer belastenden Nachteil ist deshalb nach der Versteigerung durch Gewährung eines Wertausgleichs zu begegnen: Die Berücksichtigung erfolgt derart, dass bei ungleicher Belastung der Miteigentumsanteile dem Versteigerungserlös zunächst der Wert der Last zuzuschlagen und sodann dem Miteigentümer des unbelasteten Anteils von dem so errechneten Betrag der seinem Anteil entsprechende Erlös zuzuweisen ist, während der Rest dem Miteigentümer zufällt, dessen Anteil belastet ist.
 
Ansonsten sind nach der Rsp im Verteilungsverfahren lediglich Umstände zu berücksichtigen, die mit dem vormaligen Miteigentum in Zusammenhang stehen und zu einer Erhöhung oder Verringerung des abstrakt erzielbaren Meistbots führen können. Sonstige wechselseitige Ansprüche der Miteigentümer sind hingegen außerhalb des Verteilungsverfahrens geltend zu machen. Welchen Betrag die einzelnen Miteigentümer seinerzeit für den Erwerb der Liegenschaft aufgewendet haben, hat bei Verteilung des Meistbots außer Betracht zu bleiben.
 
 

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