Home

Verfahrensrecht

OGH: Zu Bereicherungsansprüchen nach rechtskräftiger Verteilung des Meistbots

Die Bereicherungsklage des Gläubigers muss sich auf einen neuen Tatbestand gründen, der bei der Verteilung nicht in Betracht kam und worüber deshalb auch nicht entschieden worden ist, denn andernfalls wäre die Klage ein Eingriff in die formelle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses

19. 02. 2020
Gesetze:   § 210 EO, § 231 EO, § 1041 ABGB
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Zwangsversteigerungsverfahren, Meistbotsverteilung, Verteilungstagsatzung, Widerspruch, Verteilungsbeschluss, Rechtskraftwirkung, Bereicherung, Verwendungsanspruch

 
GZ 6 Ob 186/19z, 19.12.2019
 
OGH: § 231 Abs 4 EO, der die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Verteilung des Meistbots behandelt, bestimmt, dass die Befugnis desjenigen, der im Verteilungsverfahren Widerspruch gegen die Meistbotsverteilung erhoben hat, gegen Personen, die aufgrund des Verteilungsbeschlusses Befriedigung erlangt haben, sein besseres Recht im Wege der Klage geltend zu machen, weder durch die Versäumung der für die Erhebung der Klage bestimmten Frist noch durch die Ausführung des Verteilungsbeschlusses verwirkt wird.
 
Der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, kann sein besseres Recht im Prozessweg insofern geltend machen, als es sich auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluss nicht entschieden wurde; diejenigen Rechtsfolgen hingegen, die sich bei Zugrundelegung des nach dem Verteilungsbeschluss angenommenen Sachstands zwischen den Beteiligten ergeben, lassen sich auch im Wege einer Klage nicht aus dem Weg räumen. Die Klage muss sich daher auf einen neuen Tatbestand gründen, der bei der Verteilung nicht in Betracht kam und worüber deshalb auch nicht entschieden worden ist, denn andernfalls würde sich eine solche Klage als ein Versuch darstellen, den Verteilungsbeschluss zu korrigieren, was schon durch die formelle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses verwehrt ist. Nach stRsp ist deshalb die Bereicherungsklage des bei der Meistbotsverteilung Verkürzten aus einem in einer Widerspruchsentscheidung nicht entschiedenen Grund zulässig. Es besteht keine Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluss nicht entschieden worden ist oder wenn weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Meistbotsverteilungsbeschlusses erkennbar ist, ob die Frage (die der Gläubiger releviert) beurteilt und entschieden worden ist.
 
Die Zulässigkeit einer Verwendungsklage ist somit gegeben, wenn im Verteilungsbeschluss aktenkundige Umstände ohne Angabe von Gründen nicht berücksichtigt wurden, der Gläubiger seinen Anspruch entgegen § 210 EO nicht angemeldet hat oder das Exekutionsgericht die Forderung lediglich deshalb, weil sie mangelhaft angemeldet worden war, unberücksichtigt gelassen hat. Daher hat zB der bei der Meistbotsverteilung verkürzte, Pfandgläubiger, der die Anmeldung seiner Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren unterlassen hat, gegen einen - auch nicht unmittelbar im Rang nachfolgenden - Hypothekargläubiger einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, wenn dieser wegen der unterlassenen Anmeldung einen höheren - wenn auch durch seine Forderung gedeckten - Betrag zugewiesen erhielt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at