Home

Verfahrensrecht

OGH: § 110 AußStrG – Anordnung angemessener Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung

Gleichzeitig mit der Abweisung der vom Vater beantragten Verhängung eines Zwangsmittels wurde vom Erstgericht das Kontaktrecht – von den Eltern unbekämpft und damit rechtskräftig – neu geregelt; die Beurteilung des Rekursgerichts, dass Zwangsmittel (als Beugestrafen) zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts ausscheiden, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird, ist von der Rsp gedeckt

19. 02. 2020
Gesetze:   § 110 AußStrG, § 79 AußStrG, § 181 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Kontaktrechtsregelung, Zwangsmittel

 
GZ 1 Ob 219/19s, 16.12.2019
 
OGH: Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechts auf persönlichen Kontakt angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG). Bei diesen Zwangsmitteln handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. Sie sollen lediglich dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Gleichzeitig mit der Abweisung der vom Vater beantragten Verhängung eines Zwangsmittels wurde vom Erstgericht das Kontaktrecht – von den Eltern unbekämpft und damit rechtskräftig – neu geregelt. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass Zwangsmittel (als Beugestrafen) zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts ausscheiden, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird, ist von der Rsp gedeckt. Entgegen der rechtlich nicht begründeten Ansicht des Vaters ist die neue Kontaktrechtsregelung (mangels konkret darauf abzielenden Antrags) kein „Nicht-Beschluss“ und der frühere Rechtstitel ist auch nicht mehr „aufrecht“.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at