Home

Verfahrensrecht

OGH: Verfahrenshilfe iZm Zession der Klagsforderung der (vermögenslosen) GmbH an vermögenslosen Kläger?

Unter der Voraussetzung, dass die beabsichtigte Prozessführung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erschienen wäre, wäre der GmbH die Verfahrenshilfe bewilligt worden, wenn auch die Gesellschafter nicht die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel hätten aufbringen können; diesfalls hätte die GmbH das Kostenrisiko des anzustrengenden Verfahrens nicht gehabt; wenn aber der Zweck der Zession die Vermeidung eben dieses Risikos war, lässt dies nur den Schluss zu, dass zumindest ein Gesellschafter der GmbH sehr wohl die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel hätte aufbringen können; damit beabsichtigten aber die Beteiligten, dass sich der oder die Gesellschafter der GmbH entgegen der Vorschrift des § 63 Abs 2 Satz 1 ZPO die Aufbringung der Prozesskosten ersparen sollten

19. 02. 2020
Gesetze:   § 63 ZPO, §§ 1392 ff ABGB, § 1295 ABGB, § 879 ABGB
Schlagworte: Verfahrenshilfe, Inkassozession, vermögenslose GmbH, vermögensloser Kläger, Rechtsmissbrauch, Nichtigkeit

 
GZ 6 Ob 2/20t, 23.01.2020
 
OGH: Gem § 63 Abs 2 Satz 1 ZPO ist einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
 
Nach ständiger zweitinstanzlicher Jud gehören in aller Regel auch die Gesellschafter einer GmbH zu den wirtschaftlich Beteiligten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Ausgang des Prozesses auf das Gesellschaftskapital oder den Wert des einzelnen Geschäftsanteils auswirkt. Davon ist im vorliegenden Fall, in dem die GmbH Forderungen von über 2.300.000 EUR behauptet, aber Verbindlichkeiten von (nur) etwas über 350.000 EUR feststehen, auszugehen.
 
Unter der Voraussetzung, dass die beabsichtigte Prozessführung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erschienen wäre, wäre somit der GmbH die Verfahrenshilfe bewilligt worden, wenn auch die Gesellschafter nicht die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel hätten aufbringen können. Diesfalls hätte die GmbH das Kostenrisiko des anzustrengenden Verfahrens nicht gehabt.
 
Wenn aber der Zweck der Zession die Vermeidung eben dieses Risikos war, lässt dies nur den Schluss zu, dass zumindest ein Gesellschafter der GmbH sehr wohl die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel hätte aufbringen können. Damit beabsichtigten aber die Beteiligten, dass sich der oder die Gesellschafter der GmbH entgegen der Vorschrift des § 63 Abs 2 Satz 1 ZPO die Aufbringung der Prozesskosten ersparen sollten. Damit verbunden beabsichtigten sie dadurch (zumindest vorläufig), den Bund durch den Entfall der Gerichtsgebühren und den Rechtsanwaltsstand dadurch, dass ein Rechtsanwalt die Vertretung im Rahmen der Verfahrenshilfe leisten müsste, zu schädigen. Die Sittenwidrigkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit dieser Absicht ist evident.
 
Mit der Argumentation, der Kläger biete letztlich eine bessere Bonität als die vermögenslose GmbH, versucht der Revisionswerber somit lediglich, die verwerfliche wahre mit der Zession verbundene Absicht zu verschleiern.
 
An der Nichtigkeit der Zession gem § 879 Abs 1 ABGB und somit an der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers ist somit nicht zu zweifeln, weshalb auf die Revisionsausführungen, warum die weiteren Argumente des Erstgerichts für die Unwirksamkeit der Zession nicht vorlägen, nicht mehr eingegangen werden muss.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at