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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum „Bestandschutz“ bei der Verschmelzung

Wenngleich § 230 AktG nur auf den Verschmelzungs- bzw Umwandlungsbeschluss selbst Bezug nimmt, schließt der Bestandschutz auch vorgelagerte Beschlüsse ein, wenn diese die Strukturveränderung vorbereiten und daher in der strukturverändernden Maßnahme „aufgehen“

19. 02. 2020
Gesetze:   § 2 UmwG, § 230 AktG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Aktienrecht, GmbH, Umwandlung, Übertragung, Verschmelzung, Beschlussanfechtung, Eintragung ins Firmenbuch, Bestandschutz, Kapitalerhöhung

 
GZ 6 Ob 210/19d, 19.12.2019
 
OGH: § 2 Abs 3 UmwG verweist auf die verschmelzungsrechtlichen Regelungen des AkG und GmbHG: § 230 AktG regelt die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft. Nach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten (§ 230 Abs 1 AktG). Nach § 230 Abs 2 AktG lassen allerdings Mängel der Verschmelzung die Wirkungen der Eintragung gem § 225a Abs 3 AktG unberührt. Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Verschmelzungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 ZPO auf den Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozesskosten eingeschränkt werden.
 
Mit der Eintragung der Verschmelzung tritt somit der sog „Bestandschutz“ ein: Die vollzogene Umwandlung soll nicht Jahre nach Beendigung des Anfechtungsverfahrens nach Eintragung rückgängig gemacht werden. Daher können Mängel zwar auch noch nach Eintragung der Verschmelzung wahrgenommen werden, nach § 230 Abs 2 AktG aber nicht zur Rückgängigmachung einer einmal wirksam gewordenen Verschmelzung führen. Der Bestandschutz bezieht sich auf alle Mängel der Verschmelzung unabhängig von der Schwere des Mangels und auch auf die Nichtigkeit. Nach der Eintragung kann daher selbst bei schwersten Mängeln keine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben werden; vor Eintragung erhobene Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen müssen in Schadenersatzklagen geändert oder auf Kosten eingeschränkt werden. Wenngleich § 230 AktG nur auf den Verschmelzungs- bzw Umwandlungsbeschluss selbst Bezug nimmt, muss der Bestandschutz auch vorgelagerte Beschlüsse einschließen, wenn diese die Strukturveränderung vorbereiten und daher in der strukturverändernden Maßnahme „aufgehen“, weil die Mangelhaftigkeit eines Beschlusses einen anderen erfassen kann, wenn nach ihrem Sinn ein Zusammenhang besteht. IdS ist etwa auch ein verschmelzungsbedingter Kapitalerhöhungsbeschluss der übernehmenden Gesellschaft vom Bestandschutz erfasst. Daher kann die Bekämpfung vorbereitender Beschlüsse nie dazu führen, dass die Umwandlung rückabgewickelt wird.
 
 

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