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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung für unrichtige Bonitätsauskünfte (DSGVO)

Art 82 Abs 3 DSGVO normiert nur eine Beweislastumkehr in Bezug auf das Verschulden, nicht jedoch hinsichtlich der anderen anspruchsbegründenden Voraussetzungen

19. 02. 2020
Gesetze:   § 82 DSGVO, §§ 1295 ff ABGB, § 273 ZPO
Schlagworte: Datenschutzrecht, unzulässige Datenweitergabe, unrichtige Bonitätsauskunft, Schadenersatzanspruch, Beweislastumkehr, Verschulden, Kausalität, Anscheinsbeweis

 
GZ 6 Ob 217/19h, 27.11.2019
 
OGH: Gem Art 82 Abs 3 DSGVO wird der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter von der Haftung nach Art 82 Abs 2 DSGVO befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Art 82 DSGVO ist als Ergänzung zum nationalen Schadenersatzrecht als eine Art lex specialis eines datenschutzrechtlichen Schadenersatzrechts zu sehen und normiert nur eine Beweislastumkehr in Bezug auf das Verschulden, nicht jedoch hinsichtlich der anderen anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Das Unionsrecht enthält zur Beweislast keinerlei Bestimmungen, sodass diesbezüglich die innerstaatlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens liegt daher beim Kläger. Nach dem Effektivitätsprinzip darf das nationale Beweisrecht nur keine unüberbrückbaren Hürden für die Geltendmachung des Anspruchs vorsehen.
 
Zum Beweis des materiellen Schadens können insbesondere Statistiken aus der Kreditwirtschaft zum Nachweis der gewöhnlichen Höhe des Kreditzinses herangezogen werden. § 273 Abs 1 ZPO bietet eine Erleichterung bei der Berechnung, vorausgesetzt der Schadenersatzanspruch steht dem Grunde nach fest. Zur Kausalität ist aber ohne genauen Einblick in die Verarbeitungsvorgänge praktisch nicht nachzuweisen, dass zB eine unzulässige Weitergabe von Bonitätsdaten die ausschlaggebende Ursache für die Nichtgewährung eines Kredits war. Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass schon der Nachweis der Nichtgewährung eines Kredits nach unzulässiger Bonitätsauskunft für den Nachweis eines Schadens ausreicht. Im vorliegenden Fall wurde aber dem Kläger in der Folge ein Kredit durch eine andere Bank gewährt; er begehrt nicht den Schaden aufgrund der Nichtgewährung des Kredits, sondern den Schaden, der in der Differenz zwischen dem nichtgewährten Kredit und dem tatsächlich erhaltenen Kredit liegt. In diesem Fall kann der Schaden aber nicht schon in der Nichtgewährung eines Kredits liegen, sondern nur in der Nichtgewährung eines Kredits zu besseren Konditionen. Daher hätte der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen den Eintritt des konkreten Differenzschadens beweisen müssen.
 
Aus Art 82 DSGVO ist keine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität abzuleiten. Auch die Anwendung eines Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht zu Recht verneint: Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen eine umfassende und konkrete Beweisführung vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden kann, weil Umstände beweisbedürftig sind, die allein in der Sphäre des anderen liegen, nur letzterem bekannt sein können und daher auch nur durch ihn beweisbar sind.
 
 

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