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Zivilrecht

OGH: § 11 TEG – zur Kommorientenpräsumption

Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte; die Kommorientenvermutung des § 11 TEG ist nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist

19. 02. 2020
Gesetze:   § 11 TEG, § 292 ZPO, §§ 29 ff PStG
Schlagworte: Todeszeitpunkt, Kommorientenvermutung, Kommorientenpräsumption, Sterbeurkunde, öffentliche Urkunde, Beweiskraft, Richtigkeit, Gegenbeweis

 
GZ 2 Ob 62/19k, 17.12.2019
 
OGH: Voraussetzung für die Anwendung des § 11 TEG ist, dass nicht bewiesen werden kann, dass eine Person die andere überlebt hat.
 
Nach § 29 Abs 1 PStG ist der Tod als Personenstandsfall iSv § 1 Abs 2 PStG von der zuständigen Personenstandsbehörde in das Zentrale Personenstandsregister einzutragen. Diese Eintragung hat nach § 30 Z 2 PStG auch den Zeitpunkt des Todes zu enthalten, sie erfolgt nach § 36 Abs 2 PStG 2013 aufgrund amtswegiger Ermittlung des Sachverhalts. Die Eintragung im Personenstandsregister ist Grundlage für die Sterbeurkunde, die wie alle anderen Personenstandsurkunden ein Auszug aus diesem Register ist (§ 53 Abs 1 iVm § 57 Abs 1 PStG 2013).
 
Die Sterbeurkunde ist eine öffentliche Urkunde iSv § 292 Abs 1 ZPO (hier iVm § 35 AußStrG). Sie begründet daher vollen Beweis dessen, was die Behörde darin bezeugt hat. Dieser volle Beweis erfasst auch den in der Urkunde genannten Todeszeitpunkt. Sind bei 2 Verstorbenen unterschiedliche Zeitpunkte genannt, so ist daher zunächst der volle Beweis erbracht, dass einer den anderen überlebt hat; § 11 TEG ist in diesem Fall nicht anwendbar.
 
Nach § 292 Abs 2 ZPO kann allerdings die Unrichtigkeit der in einer öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache bewiesen werden. Erforderlich ist der Beweis des Gegenteils. Das gilt mangels Unterscheidung im Gesetz auch für den Zeitpunkt des Todes. Der nach § 292 Abs 1 ZPO anzunehmende volle Beweis fällt daher weg, wenn (positiv) bewiesen wird, dass der in der Sterbeurkunde genannte Zeitpunkt nicht zutrifft. Wird in diesem Fall nicht zugleich auch ein anderer Zeitpunkt bewiesen, greift die Vermutung des § 11 TEG. Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden nach § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte. Die Kommorientenvermutung des § 11 TEG ist daher nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist.
 
 

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