Es liegt auf der Hand, dass die Mehrzahl erwachsener unterhaltsberechtigter Kinder keiner Aufsicht durch eine Betreuungsperson bedarf und die Notwendigkeit der Beaufsichtigung hier der Befriedigung der aus der Behinderung resultierenden Bedürfnisse des Antragstellers entspricht; die Qualifikation der Kosten der teilweisen häuslichen Drittbetreuung als Sonderbedarf begründet daher keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung; Sonderbedarf ist dann zusätzlich zuzusprechen, wenn der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge erhält, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entsprechen, weil er schon die „Luxusgrenze“ erreicht hat; dem Unterhaltspflichtigen muss aber ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben
GZ 10 Ob 51/19a, 17.12.2019
OGH: Sonderbedarf ist jener – auch längerfristige – Mehrbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf (allgemeiner Durchschnittsbedarf) bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt. Generell kann gesagt werden, dass ein Sonderbedarf durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird, also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht. Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und die Persönlichkeitsentwicklung sowie Ausbildungskosten.
Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch er verursacht wurde und ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist.
Erbringt der Unterhaltsschuldner ohnedies Unterhaltsleistungen, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn dessen Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung.
Erhält jedoch der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die „Luxusgrenze“ erreicht hat, muss der Sonderbedarf zusätzlich zugesprochen werden, weil bei einer solchen Konstellation das Argument der nicht zu billigenden Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ins Leere ginge. Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs sind nämlich zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, sind immer die Umstände des Einzelfalls.
Der Revisionsrekurs zieht zunächst die Qualifikation der hier zu beurteilenden Kosten einer teilweisen häuslichen Drittpflege als Sonderbedarf in Zweifel.
Nach der Rsp kommt es darauf an, ob ein bestimmter Bedarf mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder zusteht. So wurde etwa der behinderungsbedingte diätische Mehraufwand eines Unterhaltsberechtigten jüngst als Sonderbedarf beurteilt. Es liegt auf der Hand, dass die Mehrzahl erwachsener unterhaltsberechtigter Kinder keiner Aufsicht durch eine Betreuungsperson bedarf und die Notwendigkeit der Beaufsichtigung hier der Befriedigung der aus der Behinderung resultierenden Bedürfnisse des Antragstellers entspricht. Die Qualifikation der Kosten der teilweisen häuslichen Drittbetreuung als Sonderbedarf begründet daher keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Das Erstgericht hat – disloziert in seiner rechtlichen Beurteilung – Feststellungen zum Umfang der häuslichen Drittbetreuung des Antragstellers getroffen. Offenkundig unter Anwendung des § 34 AußStrG erachtete es die Berücksichtigung der Kosten der Haushaltshilfe im Umfang eines Viertels als Sonderbedarf für angemessen.
Die verfahrensrechtliche Entscheidung des Erstgerichts über die Anwendung des § 34 AußStrG wäre im Rekurs zu bekämpfen gewesen (vgl RS0040282 zu § 273 ZPO); dies kann im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden.
Der Revisionsrekurswerber geht zutreffend davon aus, dass Sonderbedarf dann zusätzlich zuzusprechen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge erhält, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entsprechen, weil er schon die „Luxusgrenze“ erreicht hat.
Dem Unterhaltspflichtigen muss aber ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. Diese Voraussetzung wurde in einem Fall als erfüllt angesehen, in dem dem Unterhaltspflichtigen neben dem begehrten Sonderbedarf und seinen sonstigen Unterhaltspflichten monatlich mehr als 7.000 EUR für seinen eigenen Unterhalt verblieben.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die angesichts des festgestellten Einkommens des Vaters (9.000 bis 10.000 Euro) auch im vorliegenden Fall die Tragung des Sonderbedarfs als zumutbar ansahen, hält sich im Rahmen dieser Rsp.