Die Anordnung des § 1088 Satz 1 ABGB, dass Verträge, denen ein Merkmal des echten Verkaufsauftrags fehlt, als Bevollmächtigungsvertrag anzusehen seien, ist nur eine Auslegungsregel, der nur dann zu folgen ist, wenn der Parteiwille nichts anderes ergibt und die (zB) dann nicht passt, wenn der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln soll; in diesem Fall ist ein dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag eigener Art anzunehmen; Verträge an der Grenze zwischen Trödelvertrag und Bevollmächtigungsvertrag bzw Kommissionsvertrag sind gemischte Verträge oder Verträge sui generis, die nach der jeweiligen Parteienabsicht und Interessenlage im Einzelfall zu beurteilen sind
GZ 8 Ob 132/19y, 16.12.2019
OGH: §§ 1086 ff ABGB regeln den Verkaufsauftrag (Trödelvertrag). Aus dem Tatbestand des § 1086 ABGB lassen sich fünf „essentialia negotii“ ableiten, und zwar die Übergabe einer beweglichen Sache zum Verkauf, die Preisfestsetzung, die Fristbestimmung, die Alternativität der Verpflichtung und das Handeln des Übernehmers auf eigene Rechnung. Bei Fehlen eines dieser essentialia liegt ein reiner Verkaufsauftrag nicht vor. Entgegen dem Standpunkt des Klägers fordert auch die Rsp für das Vorliegen eines echten Verkaufsauftrags ua die alternative (wahlweise) Verpflichtung, entweder das bestimmte Kaufgeld zu liefern oder die Sache zurückzustellen. Dass es an diesem Gestaltungsrecht des Übernehmers im Anlassfall fehlt, räumt der Revisionswerber selbst ein. Charakteristisch für den Trödelvertrag ist weiters, dass nach Ablauf der Frist, wenn die Sache bis dahin weder verkauft noch zurückgestellt wurde, das Eigentum daran auf den Übernehmer übergehen soll, mag er den Kaufpreis bezahlt haben oder nicht. Dass diese einschneidende Folge Parteienabsicht war, ist im Zweifel nicht zu vermuten und wird vom Kläger hier so nicht einmal behauptet. Fest steht vielmehr, dass die Parteien nicht besprochen haben, was geschehen solle, wenn die Tafelbilder nicht [bis spätestens Mitte Dezember 2017] versteigert werden könnten. Darüber hinaus hatten die Parteien vereinbart, dass dem Beklagten nur ein allfälliger zwischen 30.000 EUR und 40.000 EUR liegender Versteigerungserlös alleine verbleiben, ein darüber hinausgehender Erlös aber zwischen ihnen 50 : 50 geteilt werden sollte. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte im Hinblick darauf gerade nicht von seiner Rechnungslegungspflicht befreit gewesen sei, ist nicht zu beanstanden. Das zu beurteilende Geschäft weist daher zwar gewisse, aber keineswegs sämtliche Merkmale eines Trödelvertrags auf.
Die Anordnung des § 1088 Satz 1 ABGB, dass Verträge, denen ein Merkmal des echten Verkaufsauftrags fehlt, als Bevollmächtigungsvertrag anzusehen seien, ist nur eine Auslegungsregel, der nur dann zu folgen ist, wenn der Parteiwille nichts anderes ergibt und die (zB) dann nicht passt, wenn der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln soll. In diesem Fall ist ein dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag eigener Art anzunehmen. Verträge an der Grenze zwischen Trödelvertrag und Bevollmächtigungsvertrag bzw Kommissionsvertrag sind gemischte Verträge oder Verträge sui generis, die nach der jeweiligen Parteienabsicht und Interessenlage im Einzelfall zu beurteilen sind. Das gilt auch für den vorliegenden Vertrag.
Da festgestellt wurde, dass die Parteien nicht vereinbarten, was bei einem Versteigerungserlös von weniger als 30.000 EUR passieren sollte, weil beide davon ausgingen, dass die Tafelbilder jedenfalls diesen Wert hätten, ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln, welcher der Vertragsteile das schlagend gewordene Risiko des Mindererlöses zu tragen hat.
Ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass nach Abschluss des Vertrags ein Konfliktfall auftritt, den die Parteien nicht bedachten und daher auch nicht ausdrücklich regelten. Als Mittel einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht. wobei in erster Linie auf den Vertragszweck Bedacht zu nehmen ist.
Nach der ursprünglichen Parteienvereinbarung bot der Beklagte die Tafelbilder für den Kläger schon mehrere Monate erfolglos um je 15.000 EUR pro Bild zum Verkauf an, (unstrittig) ohne das Risiko zu tragen, dass die Bilder zu diesem Preis unverkäuflich sind. Fest steht, dass die Tafelbilder dann über die Nebenintervenientin versteigert werden sollten, weil der Kläger dringend Geld benötigte und die Nebenintervenientin zur Zahlung eines Akontos von 10.000 EUR bereit war. Zwecks Regelung der neuen Vorgangsweise wurde die Erklärung vom 23. 3. 2017 aufgesetzt. Nachdem noch vor der Versteigerung bekannt geworden war, dass der von beiden Parteien (und zunächst auch von einem Sachverständigen der Nebenintervenientin) angenommene Schätzwert unrichtig war und sich tatsächlich nur auf 6.000 EUR bis 8.000 EUR belief, erklärte sich der Kläger nach den Feststellungen vorerst einverstanden, die Tafelbilder gegen eine (werthältigere) Madonnenstatue zu tauschen. Da ihm der dafür in Aussicht gestellte Erlös jedoch zu wenig war und er auch die Mittel für die Rückzahlung des Akontos nicht zur Verfügung hatte, entschied er sich in Kenntnis, dass ein geringerer Preis als 30.000 EUR erzielt werden könnte, dafür, dass die Bilder dennoch versteigert werden sollten, und teilte dies dem Beklagten mit.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Preisrisiko vor diesem Hintergrund offenbar auch nach der Vorstellung des Klägers nicht den Beklagten hätte treffen sollen, ist jedenfalls nicht unvertretbar, zumal sich andernfalls die nachträglichen Überlegungen des Klägers zu einem Objekttausch wohl erübrigt hätten. Darüber hinaus gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien mit der Erklärung vom 23. 3. 2017 das Risiko eines Mindererlöses bei der im Interesse des Klägers veranlassten Versteigerung anders als nach der ursprünglichen Vereinbarung auf den Beklagten hätten verlagern wollen.