Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs 2 UAbs 2 AsylG 2005 ("In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, ...") ergibt sich, dass in Fällen der bescheidmäßigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter einem über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen ist; die Unzulässigkeit der Abschiebung steht dabei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen
GZ Ra 2019/18/0344, 17.12.2019
VwGH: Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs 2 UAbs 2 AsylG 2005 ("In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, ...") ergibt sich, dass in Fällen der bescheidmäßigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter einem über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung steht dabei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - wie auch die Erläuterungen des Initiativantrags zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 nochmals ausdrücklich ausführen - nicht entgegen.
Warum das BVwG demgegenüber fallgegenständlich eine Rückkehrentscheidung für unzulässig erachtet hat, lässt sich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen. Die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung durch das BVwG erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
Da die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 9 Abs 2 AsylG 2005 eine untrennbare Einheit darstellen, muss auch die vom BVwG unter Spruchpunkt A.II. getroffene Feststellung behoben werden, obwohl sich die Amtsrevision inhaltlich nicht dagegen wendet. Auch die weiteren vom BVwG ersatzlos behobenen Spruchpunkte des verwaltungsbehördlichen Bescheides (Frist zur freiwilligen Ausreise und Einreiseverbot) bauen auf der Rückkehrentscheidung auf und können ohne diese keinen Bestand haben.