Es kommt nicht darauf an, ob ein Naheverhältnis ausgeschlossen werden kann, sondern alleine darauf, ob der Verleihungswerber ein Naheverhältnis hat; ein derartiges Naheverhältnis liegt nach der Rsp des VwGH bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind; die Qualifikation einer Organisation bzw Vereinigung oder eines Vereins als extremistische oder terroristische Gruppierung iSd § 10 Abs 2 Z 7 StbG setzt nicht voraus, dass diese auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, aufscheint
GZ Ra 2018/01/0422, 08.11.2019
VwGH: § 10 Abs 2 Z 7 StbG enthält (neben § 10 Abs 1 Z 6 StbG) ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Es kommt nicht darauf an, ob ein Naheverhältnis ausgeschlossen werden kann, sondern alleine darauf, ob der Verleihungswerber ein Naheverhältnis hat. Ein derartiges Naheverhältnis liegt nach der Rsp des VwGH bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind. Ausgehend von dem vom VwG festgestellten Sachverhalt, wonach das Ziel der T und ihrer Splittergruppen ein bewaffneter revolutionärer Umsturz in der Türkei sei, wozu die T in der Türkei bewaffnete Guerilla-Gruppen unterhalte, und der Revisionswerber zumindest noch Sympathisant der T sei, ist unter Bedachtnahme auf die dargelegte Rsp des VwGH das VwG zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der T um eine terroristische bzw extremistische Gruppierung handelt, in deren Umfeld terroristische oder extremistische Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden können, und der Revisionswerber als Sympathisant der T ein Naheverhältnis zu einer terroristischen bzw extremistischen Gruppierung hat, das gem § 10 Abs 2 Z 7 StbG der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entgegensteht. Die Qualifikation einer Organisation bzw Vereinigung oder eines Vereins als extremistische oder terroristische Gruppierung iSd § 10 Abs 2 Z 7 StbG setzt nicht voraus, dass diese auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, aufscheint.