Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch die Rechtsmittelinstanz erfordert gem § 64 Abs 1 und 2 VStG die neue Bemessung des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz
GZ Ra 2019/09/0087, 17.12.2019
VwGH: Gem § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs 2 leg cit ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Das VwG verurteilte die Revisionswerberin im vorliegenden Fall zu sechs Geldstrafen von jeweils 4 000 Euro, während im behördlichen Straferkenntnis noch acht Geldstrafen von jeweils 6 000 Euro verhängt worden waren. Damit war der Beschwerde der Revisionswerberin vom VwG zumindest teilweise Folge gegeben worden. Dementsprechend wurden von ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Revisionswerberin gem § 52 Abs 8 VwGVG nicht auferlegt. Das VwG verkannte in diesem Zusammenhang jedoch, dass es auch den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entsprechend der verminderten Strafen neu festzusetzen gehabt hätte.