Ob in einen Pkw eine Software eingebaut wurde, die den Abgaswert am Prüfstand verändert, betrifft sowohl den zu prüfenden Anspruchsgrund gegen den Hersteller, als auch eine Vorfrage für die Beurteilung der Erfüllung des Kaufvertrags durch den Händler
GZ 8 Ob 126/19s, 16.12.2019
OGH: Zur Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO muss zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen, der vom Gericht im Mitgliedstaat zu beurteilen ist. Der Zusammenhang ist nach dem anwendbaren Recht (lex causae) zu beurteilen, weil die Gefahr, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen, nur aufgrund des auf die einzelnen Ansprüche anwendbaren Rechts beurteilt werden kann. Der bloße Umstand, dass sich das Ergebnis eines Verfahrens auf das des anderen auswirken kann, reicht noch nicht aus, um die im Rahmen der beiden Verfahren zu treffenden Entscheidungen als „widersprechend“ iSd EuGVVO zu qualifizieren. Die Auswirkung der Begründetheit einer der Klagen auf den Umfang des Interesses der anderen Klage genügt demnach nicht. Die Klagen müssen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichgelagert sein. Der erforderliche Sachzusammenhang wird idR immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Die Beurteilung des Zusammenhangs nach Art 8 Nr 1 EuGVVO hat sich daran zu orientieren, ob der gemeinsame Zweck der Klagen gegen die zwei Beklagten auf einheitlichen rechtserzeugenden Tatsachen beruht. Er muss aber nicht notwendig auf denselben Rechtsgrundlagen beruhen. Zumindest in seinen Feststellungen darf sich das Urteil aber für beide Beklagte nicht widersprechen.
Vorliegend wird gegen den erstbeklagten Kfz-Händler die Erfüllung des Kaufvertrags iSd Einhaltung der geschuldeten Qualität geltend gemacht, gegenüber dem zweitbeklagten Hersteller des Pkw sein rechtswidriges Verhalten durch den Einbau einer Software, die den Abgaswert am Prüfstand verändert. Damit stellt sich im Verfahren gegenüber beiden Parteien die Frage, ob eine solche Software eingebaut wurde und wie dies zu bewerten ist. Einerseits bildet diese Frage den zu prüfenden Anspruchsgrund gegen den Hersteller, andererseits bildet sie die Vorfrage für die Beurteilung der Erfüllung des Kaufvertrags gegenüber dem Händler. Der gegenüber dem Hersteller zu beurteilende Sachverhalt wirkt sich nicht etwa nur auf die Höhe des Interesses gegenüber den Händler aus. Eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über diese Vorfrage ist daher geboten, um miteinander unvereinbare Entscheidungen zu vermeiden. Der Umstand, dass das Ergebnis des Verfahrens trotzdem für beide beklagten Parteien unterschiedlich sein kann, schadet nicht, zumal der Anspruch hinsichtlich des Händlers von weiteren Voraussetzungen abhängt; trotz gleicher Sachlage könnten somit die Ergebnisse differieren.