Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann als Besetzungsmangel iSv § 611 Abs 2 Z 4 ZPO mit Aufhebungsklage wahrgenommen werden, wenn die Ablehnung im Schiedsverfahren aufgrund eines nachträglich hervorgekommenen Befangenheitsgrundes nicht möglich war; dazu ist bereits in der Klage ein Vorbringen zu erstatten.
GZ 18 OCg 5/19p, 01.10.2019
OGH: Angesichts der nur beschränkten Möglichkeit, einen Schiedsspruch inhaltlich zu überprüfen, hat die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts besondere Bedeutung. Das spricht dafür, die Befangenheit von Schiedsrichtern nicht nur in krassen Fällen, sondern ganz allgemein als Besetzungsmangel zu qualifizieren. Die Rechtssicherheit ist dadurch nicht beeinträchtigt, weil die Aufhebungsklage – von strafbarem Verhalten des Schiedsrichters iSv § 611 Abs 2 Z 6 iVm § 530 Abs 1 Z 4 ZPO abgesehen (§ 611 Abs 4 S 3 ZPO) – nur innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Schiedspruchs zulässig ist. Allerdings darf die Möglichkeit der Aufhebungsklage nicht dazu führen, dass sich eine Partei das Geltendmachen eines Aufhebungsgrundes für dieses Verfahrensstadium – abhängig vom Ausgang des Schiedsverfahrens – „vorbehalten“ kann. Vorrang hat daher die Ablehnung im Verfahren nach § 589 ZPO. Ein Geltendmachen in der Aufhebungsklage setzt aus diesen Gründen voraus, dass eine Ablehnung vor Erlass des Schiedsspruchs nicht möglich war. Der Aufhebungsgrund ist auf dieser Grundlage nur schlüssig dargetan, wenn schon in der Klage ein diesbezügliches Vorbringen erstattet wird.