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Zivilrecht

OGH: Rechtsmittel iZm Freiheitsbeschränkungen – zur Frist des § 16 Abs 2 HeimAufG

Wird die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung an eine Auflage geknüpft, bedeutet dies eine eingeschränkte Zulässigerklärung und gleichzeitig eine Unzulässigerklärung im Umfang der Einschränkung, die § 16 Abs 2 HeimAufG zu unterstellen ist; dabei besteht, der Intention des Gesetzgebers folgend, die Dringlichkeit bei der Unzulässigerklärung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme auch in dem Fall, in dem sich das Rechtsmittel – ua – gegen die Anwendung des HeimAufG an sich wendet; die Frist für den Revisionsrekurs des Leiters der Einrichtung gegen einen Unzulässigkeitsbeschluss bei einer – wie hier – aktuellen Freiheitsbeschränkung beträgt demnach sieben Tage

11. 02. 2020
Gesetze:   § 16 HeimAufG
Schlagworte: Heimaufenthalt, Freiheitsbeschränkung, Auflage, Rechtsmittel, Frist

 
GZ 7 Ob 174/19t, 27.11.2019
 
OGH: § 16 HeimAufG enthält Sonderregeln für den Rekurs, soweit er sich gegen bestimmte erstgerichtliche Beschlüsse richtet, die Rekurslegitimation, die Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist sowie die Einseitig- bzw Zweiseitigkeit des Rekurses betrifft. Die Bestimmung bezieht sich abschließend auf Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen eine Freiheitsbeschränkung für zulässig (Abs 1) oder für unzulässig (Abs 2) erklärt wird.
 
§ 16 HeimAufG räumt dem Einrichtungsleiter in seinem Abs 2 die Rekurslegitimation gegen Beschlüsse ein, mit denen die Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird. In § 16 Abs 2 und 3 HeimAufG verkürzte der Gesetzgeber die 14-tägige Rechtsmittelfrist im Sonderfall, dass der Leiter der Einrichtung die ausgesprochene Unzulässigkeit einer noch aktuellen Freiheitsbeschränkung bekämpft, auf sieben Tage; und zwar ausdrücklich sowohl für dessen Rekurs, für die Beantwortung dessen Rekurses und für die Beantwortung dessen Revisionsrekurses. Der Gesetzgeber sah also offensichtlich die Herstellung von Rechtsklarheit speziell in jenem Fall als besonders dringlich an, in dem eine vom Pflegepersonal (vgl § 5 HeimAufG) und vom Leiter der Einrichtung (vgl § 7 HeimAufG) zur Gefahrenabwehr notwendig erachtete freiheitsbeschränkende Maßnahme (die ja von einer ernstlichen Selbst- oder Fremdgefährdung schützen soll; vgl § 4 HeimAufG) gegen den Willen des Leiters der Einrichtung vom Gericht aufgehoben wird. Die 7-tägige Rechtsmittelfrist des § 16 Abs 2 HeimAufG gilt – nach stRsp – auch im Revisionsrekursverfahren.
 
Wird die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung an eine Auflage geknüpft, bedeutet dies eine eingeschränkte Zulässigerklärung und gleichzeitig eine Unzulässigerklärung im Umfang der Einschränkung, die § 16 Abs 2 HeimAufG zu unterstellen ist. Dabei besteht, der Intention des Gesetzgebers folgend, die oben dargestellte Dringlichkeit bei der Unzulässigerklärung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme auch in dem Fall, in dem sich das Rechtsmittel – ua – gegen die Anwendung des HeimAufG an sich wendet. Die Frist für den Revisionsrekurs des Leiters der Einrichtung gegen einen Unzulässigkeitsbeschluss bei einer – wie hier – aktuellen Freiheitsbeschränkung beträgt demnach sieben Tage. Sein nach Ablauf dieser Frist eingebrachter Revisionsrekurs ist verspätet.
 
 

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