Home

Zivilrecht

OGH: Sonderbedarf – Deckungsmangel; Zumutbarkeit; Unterhaltsexistenzminimum

Zur besseren Beurteilung der Zumutbarkeit ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den begehrten Sonderbedarf auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wären ; dies auch unter Berücksichtigung der Frage, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde; je dringender oder existenzieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige zu belasten; nach der Rsp ist die Deckung eines existenziellen Sonderbedarfs idR eher zumutbar als sonstige Ausgaben, zumal die Abgeltung von Sonderbedarf grundsätzlich immer Ausnahmecharakter hat; eine intakte Familie wird wohl auch bei angespannten finanziellen Verhältnissen im Regelfall danach trachten, existenznotwendige Ausgaben oder Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zu tätigen

11. 02. 2020
Gesetze:   § 231 ABGB, § 291b EO, § 292b EO
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Sonderbedarf, Deckungsmangel, Zumutbarkeit, Unterhaltsexistenzminimum

 
GZ 9 Ob 70/19p, 28.11.2019
 
OGH: Ein allfälliger Sonderbedarf ist nur bei einem „Deckungsmangel“ zuzusprechen, wenn er also nicht aus der Differenz zwischen dem bereits festgesetzten, den Allgemeinbedarf deckenden Unterhalt und dem Regelbedarf bestritten werden kann. Dies ist hier der Fall, weil der festgesetzte, von der Mutter zu leistende monatliche Unterhalt der Minderjährigen erheblich unter dem Regelbedarf liegt.
 
Von der Frage der Qualifikation eines Aufwands als Sonderbedarf ist die Frage zu trennen, ob eine Deckungspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils besteht. Das hängt davon ab, ob diesem die Deckung angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist. Bei angespannten finanziellen Verhältnissen ist die Rechtfertigung des Sonderbedarfs streng zu prüfen; zumal bereits die „Prozentsatzkomponente“ der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung trägt.
 
Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben.
 
Als Richtsatz für die Belastungsgrenze eines Unterhaltspflichtigen orientiert sich die Rsp am Unterhaltsexistenzminimum des § 291b EO, ohne dass dieses jedoch eine in jedem Fall starre Untergrenze bildete, sondern bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO noch unterschritten werden darf. Demnach ist eine genaue Berechnung der Belastungsgrenze nicht möglich; es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen.
 
Zur besseren Beurteilung der Zumutbarkeit ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den begehrten Sonderbedarf auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wären ; dies auch unter Berücksichtigung der Frage, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. Je dringender oder existenzieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige zu belasten. Nach der Rsp ist die Deckung eines existenziellen Sonderbedarfs idR eher zumutbar als sonstige Ausgaben, zumal die Abgeltung von Sonderbedarf grundsätzlich immer Ausnahmecharakter hat. Eine intakte Familie wird wohl auch bei angespannten finanziellen Verhältnissen im Regelfall danach trachten, existenznotwendige Ausgaben oder Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zu tätigen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at