Nach stRsp können auch die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, die nicht von der Krankenversicherung getragen werden, einen Sonderbedarf begründen; dabei wird idR davon ausgegangen, dass diese kieferorthopädische Behandlung auch medizinisch indiziert ist
GZ 9 Ob 70/19p, 28.11.2019
OGH: Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf“) eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf. Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes. Der Bedarf muss dabei den Kriterien der Individualität, Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit entsprechen.
In der Rsp des OGH wurden bereits mehrfach gesundheitsbedingte Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, als Sonderbedarf anerkannt. So wurden etwa die Kosten für medizinisch notwendige Kontaktlinsen eines Kindes als Sonderbedarf anerkannt. Nach stRsp können auch die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, die nicht von der Krankenversicherung getragen werden, einen Sonderbedarf begründen. Dabei wird idR davon ausgegangen, dass diese kieferorthopädische Behandlung auch medizinisch indiziert ist.
Ob dies auch hier der Fall ist, lässt sich den – insoweit widersprüchlichen – Feststellungen des Erstgerichts nicht entnehmen. Zum einen stellte das Erstgericht fest, dass, bei der Minderjährigen eine Zahnfehlstellung vorliegt, deren Schweregrad einen (wenn auch geringen) Behandlungsbedarf erfordert. Zum anderen traf es zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der kieferorthopädischen Behandlung eine negative Feststellung. Im ersten Fall läge nach den dargelegten Grundsätzen ein medizinischer Sonderbedarf vor, der von der unterhaltspflichtigen Mutter, soweit es ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zulassen, zu decken ist. Im zweiten Fall träfe die Minderjährige wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf hinsichtlich der diesen auch ohne medizinische Notwendigkeit begründenden Umstände die Behauptungs- und Beweispflicht.