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Zivilrecht

OGH: Zum Schutz der Ehewohnung iZm Unterhaltsansprüchen

§ 97 ABGB kann einen Zahlungsanspruch begründen, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist

11. 02. 2020
Gesetze:   § 97 ABGB, § 94 ABGB, § 66 EheG
Schlagworte: Eherecht, Schutz der Ehewohnung, Wohnrecht, Zahlung der Miete, Wohnungserhaltungskosten,Auswirkung auf den Unterhaltsanspruch

 
GZ 7 Ob 169/19g, 16.12.2019
 
OGH: Nach § 97 ABGB hat ein Ehegatte, der über die zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Gatten dienende Wohnung verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte diese nicht verliere. Dem betroffenen Ehegatten soll - grundsätzlich auf Dauer der Ehe beschränkt - jene Wohnmöglichkeit erhalten werden, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt; er soll insofern vor Willkürakten des anderen Gatten geschützt werden, gleichgültig ob der Verfügungsbefugte den wohnungsbedürftigen Gatten in seinem Wohnrecht durch rechtliche Dispositionen über die Wohnung (wie Aufgabe von Mietrechten, Verzicht, Veräußerung, Zulassung exekutiver Verwertung) oder durch tatsächliches Verhalten beeinträchtigt.
 
Auf dieser Grundlage kann dem Verfügungsberechtigten auch die Zahlung von Wohnungserhaltungskosten (insbesondere der Miete) aufgetragen werden. Das gilt auch bei Nichtbestehen eines Geldunterhaltsanspruchs nach der Prozentsatzmethode, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Kosten ohne Gefährdung seiner über den Wohnbedarf hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu tragen. Damit wird im Rahmen des § 97 ABGB ein Zahlungsanspruch begründet, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist. Dabei wird ein Ehegatte jedenfalls nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht. Besteht aber - wie hier –- ein Unterhaltsanspruch nach der Prozentsatzmethode, ist zudem zu beachten, dass schon dieser Anspruch zu einer grundsätzlich angemessenen Neuverteilung des Familieneinkommens führt und dem Unterhaltspflichtigen aus diesem Grund nicht mehr sein gesamtes Einkommen für die Zahlung der Wohnkosten zur Verfügung steht; ein Rückgriff auf das Verhältnis der Einkommen ist daher nicht mehr angebracht. Vielmehr ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der den Unterhalt ergänzende eigene Anspruch nach § 97 ABGB höchstens mit der Hälfte der Wohnungserhaltungskosten ausgemessen wird; ob auch dieser Rahmen ausgeschöpft (oder aus besonderen Umständen überschritten) wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Der Regelungszweck des § 97 ABGB begründet nämlich einen Zahlungsanspruch (nur) dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Zahlungen nicht aus Eigenem leisten kann, weil nur dann ein Verlust der Wohnung droht, den abzuwehren der verfügungsberechtigte Ehegatte nach § 97 ABGB „vorkehren“ muss. Maßgebend ist va die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Teile, weiters die Höhe der Wohnungserhaltungskosten im Verhältnis zu jenen Mitteln, die dem in der Wohnung verbliebenen Gatten (einschließlich des ihm zustehenden Unterhalts) zur Verfügung stehen.
 
 

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