Wird der Unterhaltsberechtigte voraussichtlich nicht mehr auf den Arbeitsmarkt zurückkehren, so dient die von ihm bezogene Abfertigung der Sicherung seines Lebensstandards und ist auf den der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entsprechenden Zeitraum aufzuteilen
GZ 7 Ob 169/19g, 16.12.2019
OGH: Nach der Rsp kann bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht; welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls.
Der Überbrückungscharakter einer Abfertigung tritt zB dann in den Hintergrund, wenn der Unterhaltspflichtige zwar noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, aber angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdegangs sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und mit keiner neuerlichen (unselbstständigen) Beschäftigung, sei es auch mit einem zumutbaren geringeren Einkommen, mehr gerechnet werden kann. In solchen Fällen ist die Abfertigung nicht auf so viele Monate, als sie Monatsentgelten entspricht, sondern auf so viele Monate aufzuteilen, als das der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. Denn auch in einem solchen Fall steht die Vorsorge eines höheren Einkommens auf Lebenszeit, somit für einen längeren Zeitraum, eindeutig im Vordergrund.
Hier bezieht die schwer kranke Klägerin eine Invaliditätspension und wird wohl nicht mehr auf den Arbeitsmarkt zurückkehren. Unter solchen Umständen und Lebensverhältnissen ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Abfertigung nicht als Überbrückungsleistung, sondern dazu verwendet, den - ohnehin geringen - Lebensstandard im Ruhestand zu sichern. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Abfertigung zur Absicherung des Lebensstandards der Klägerin auf den der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entsprechenden Zeitraum aufgeteilt.