Ein Eingriff in das Liegenschaftseigentum liegt auch dann vor, wenn Lkw zwar nicht unmittelbar auf der Zufahrt zum Grundstück, sondern in einiger Entfernung von diesem auf der Gemeindestraße so parken, dass das Zu- und Abfahren zu und von der Liegenschaft unmöglich ist
GZ 2 Ob 29/19g, 19.09.2019
OGH: Nach § 354 ABGB umfasst das Eigentum die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. § 362 ABGB ergänzt, dass der Eigentümer idR seine Sache nach Willkür benützen oder unbenützt lassen kann. Das Eigentum umfasst also auch das Recht, die Sache zu nutzen. Zur Nutzung einer Liegenschaft, die - wie hier - an das öffentliche Straßennetz angrenzt, gehört auch die Möglichkeit, von diesem auf das Grundstück und von dort auf die Straße zu gelangen. Nach heutigen Maßstäben umfasst dies aber regelmäßig auch die Erreichbarkeit mit zweispurigen Kraftfahrzeugen. Diese ist aber nicht nur dann nicht gegeben, wenn die unmittelbare Grundstückseinfahrt verstellt ist, sondern auch, wenn wie im vorliegenden Fall durch in einiger Entfernung von der Grundstückszufahrt geparkte Fahrzeuge die Zu- und Abfahrt zum und vom Grundstück der Kläger verhindert wird.
Demgemäß ist nach der Rsp mit der Blockade einer Zufahrtsstraße zu einem Bauplatz durch Demonstranten, wodurch die Bautätigkeit an einem öffentlichen Bauvorhaben verhindert wird, ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Liegenschaftseigentümers verbunden, wenn die Blockade auf die dauerhafte Entziehung der Benützung der Bauliegenschaft ausgerichtet war. Der Eigentümer kann sich auch dagegen zur Wehr setzen, dass die Nutzung seines Grundstücks durch Handlungen beeinträchtigt wird, die außerhalb der ihm gehörigen Liegenschaft begangen werden, wie etwa die Blockierung einer Zufahrt.
Nach diesen Erwägungen liegt hier ein Eingriff in das Eigentum der Kläger daher auch durch Lkw (hier: Autotransporter) vor, die nicht unmittelbar auf der Zufahrt zum Grundstück der Kläger, sondern in einiger Entfernung von diesem auf der Gemeindestraße so parken, dass den Klägern das Zu- und Abfahren zu und von ihrer Liegenschaft verwehrt ist.