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Zivilrecht

OGH: Zum „Zugrundelegen“ bzw „Verwenden“ von AGB iSd § 28 KSchG

Von einer zumindest drohenden Verwendung der Formblätter kann nicht gesprochen werden, wenn ein Immobilienmakler den Miet- und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet und es somit nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher liegt, die inkriminierten Klauseln zum Vertragsinhalt zu erheben

11. 02. 2020
Gesetze:   §§ 28 ff KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB, Inhaltskontrolle, Zurverfügungstellen, Verwenden, Formulare, Immobilienmakler, Verbandsklage

 
GZ 1 Ob 193/19t, 16.12.2019
 
OGH: Gem § 28 KSchG kann auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr in AGB, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt. Mit dem Begriff des „Zugrundelegens“ und jenem des „Verwendens“ von Formblättern soll keine Unterscheidung getroffen werden, vielmehr geht es in beiden Fällen darum, dass AGB bzw Formblätter im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs zur Gestaltung des Vertragsinhalts herangezogen werden, wobei bereits eine „drohende“ Verwendung beim Vertragsabschluss die Verbandsklage rechtfertigt. „Verwender“ von AGB oder Formblättern ist grundsätzlich (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist; damit ist der Vertrag gemeint, der unter Zugrundelegung der AGB oder Vertragsformblätter geschlossen wurde oder werden soll. Das bloße „Verfassen“ oder „Auflegen“ von AGB oder Vertragsformblättern reicht für die Passivlegitimation als „Verwender“ nicht aus.
 
Hier bot der beklagte Makler Miet- und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum „fakultativen“ Gebrauch an. Die Konsumenten konnten frei bestimmen, ob sie diese verwenden oder ihr Miet- bzw Kaufangebot selbst formulieren wollten. Damit lag es allein an ihnen zu entscheiden, ob der Miet- oder Kaufvertrag auf Basis des vom Beklagten vorformulierten Angebots und der darin enthaltenen (beanstandeten) Klauseln zustande kommt. Von einer „zumindest drohenden Verwendung“ der Formblätter kann in diesem Fall nicht gesprochen werden. Mit der Zurverfügungstellung der Formblätter sind für den Beklagten auch keine besonderen Vorteile verbunden, die ein „erhebliches Eigeninteresse“ an deren Verwendung und damit seine Passivlegitimation wertungsmäßig rechtfertigen würden. Eine allfällige (keinesfalls sichere) Verwendung der Angebotsformblätter würde die Vertragsverhandlungen zwar vereinfachen, dies liegt aber primär im Interesse der künftigen Vertragspartner der vermittelten Verträge, nicht hingegen in jenem des Maklers. Dass mit der Zurverfügungstellung der Formblätter als „Serviceleistung“ allenfalls (nicht fassbare) geschäftliche Vorteile für den Beklagten verbunden sein mögen, lässt ein die Passivlegitimation rechtfertigendes „erhebliches“ Eigeninteresse nicht erkennen. Auch der in den Angeboten enthaltene Hinweis auf eine Maklerprovision begründet ein solches nicht, vermag er seinen Provisionsanspruch doch nicht (allein) auf eine solche einem Dritten gegenüber abgegebene (vorformulierte) Wissenserklärung zu stützen.
 
 

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