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Zivilrecht

OGH: Zur Gefahrtragung beim Liegenschaftskauf

Bei Verschlechterung der Kaufsache (hier durch Widmungsänderung), die weniger als den halben Wert betrifft, trägt die Gefahr bis zum maßgeblichen Stichtag der Besitzer; der Kaufpreis ist verhältnismäßig zu mindern; ein Rücktrittsrecht hat der Erwerber nicht

11. 02. 2020
Gesetze:   §§ 1048 f ABGB, § 1447 ABGB
Schlagworte: Kaufvertrag, Liegenschaftskauf, Gefahrtragung, Gefahrübergang, Übergabe, Stichtag, Untergang der Sache, Verschlechterung, Widmungsänderung, Preisminderung, Rücktritt

 
GZ 6 Ob 97/19m, 27.11.2019
 
OGH: Wird die Sache nach Vertragsabschluss und vor ihrer Übergabe beschädigt oder zerstört, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, oder wird sie durch ein Verbot außer Verkehr gesetzt, so ist entscheidend, wer die Gefahr zu tragen hat, wen also die wirtschaftlichen Folgen dieses Zufalls treffen. Übergabe iSd §§ 1048, 1049 ABGB setzt dabei voraus, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt zum Zweck der Erfüllung des Vertrags übertragen wird, gleichgültig ob damit Eigentum übertragen werden soll oder nicht. Eine solche Übertragung der Verfügungsgewalt an der Kaufliegenschaft vom Verkäufer an den Käufer lässt sich vorliegend den Feststellungen nicht entnehmen. Zwar wird bei vertraglicher Regelung in Liegenschaftsveräußerungsverträgen idR der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Tag des Gefahrenübergangs festgesetzt; eine derartige Vereinbarung haben die Streitteile allerdings nicht getroffen. Damit trat aber die Änderung der Widmung der Kaufliegenschaft durch den Flächenwidmungsplan zu einem Zeitpunkt ein, in dem die Streitteile den Vertrag zwar bereits abgeschlossen hatten, die Übergabe aber noch nicht erfolgt und auch der Käufer noch nicht vom Vertrag zurückgetreten war.
 
Wird die Kaufsache vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe durch Zufall zerstört bzw über die Hälfte entwertet, so ist gem § 1048 ABGB in Übereinstimmung mit § 1447 ABGB das Geschäft für nicht geschlossen anzusehen; die beiderseitigen Verbindlichkeiten erlöschen. Der Erwerber trägt zwar die Leistungsgefahr, er kann also nicht mehr Erfüllung verlangen (§ 1447 ABGB), muss aber seinerseits die Gegenleistung nicht mehr erbringen, dh der Veräußerer trägt das Risiko, die Gegenleistung nicht zu erhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
 
Bei Verschlechterung der Kaufsache, die weniger als deren halben Wert betrifft, trägt die Gefahr bis zum maßgeblichen Stichtag der Besitzer (§ 1049 Satz 1 ABGB), das ist der Veräußerer. Der Kaufvertrag bleibt in diesem Fall aufrecht, die Gegenleistung wird der verminderten Leistung angepasst, dh der Kaufpreis ist verhältnismäßig - im Verhältnis der Werte der Kaufsache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nach der Verschlechterung - zu mindern. Ein Rücktrittsrecht steht dem Erwerber jedoch nicht zu.
 
 

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