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Zivilrecht

OGH: Haftung iSd § 1319a ABGB, § 1319 ABGB iZm Sturz über einem auf dem Boden einer Fußgängerzone angebrachten Poller

Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen; eine Ausnahme wird nur für Fälle angenommen, in denen ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk besteht; wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangten, dass es sich bei den – unstrittig in einer städtischen Fußgängerzone mit eingeschränkten Kraftfahr- sowie Radfahr- und Fußgängerverkehr – von der Gemeinde auf ihrem Grund vor Geschäften mit Markisen zu deren Schutz aufgestellte etwa kniehohe Marmorpoller um primär der Funktion als Verkehrsweg dienende und daher nach § 1319a ABGB zu beurteilende Einrichtungen handelt, liegt darin keine im Einzelfall zu beanstandende Fehlbeurteilung

11. 02. 2020
Gesetze:   § 1319a ABGB, § 1319 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wegehalterhaftung, Bauwerkehaftung, Poller, Fußgängerzone, Verkehrssicherungspflicht

 
GZ 7 Ob 179/19b, 16.12.2019
 
OGH: Ist der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig iS dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Wegs bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung dieser Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gesetzes verbietet sich: § 1319a ABGB muss als Spezialnorm § 1319 ABGB verdrängen.
 
Als „im Zuge eines Weges befindliche Anlagen“ sind solche zu verstehen, die dem Verkehr auf dem Weg dienen. Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen. Eine Ausnahme wird nur für Fälle angenommen, in denen ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk besteht; ob der Wegehalter aber an einem im Zuge des Weges befindlichen Objekt ein eigenes Interesse hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Angesichts der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten von baulichen Errichtungen an Gebäuden und Wegen kommt der Abgrenzung zwischen einem unter § 1319 ABGB zu subsumierenden Gebäudeteil oder einem Werk, an dem ein besonderes Interesse eines (Wege-)Halters besteht einerseits, und einer Baulichkeit, bei der seine Funktion als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht andererseits, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
 
Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangten, dass es sich bei den – unstrittig in einer städtischen Fußgängerzone mit eingeschränkten Kraftfahr- sowie Radfahr- und Fußgängerverkehr – von der Gemeinde auf ihrem Grund vor Geschäften mit Markisen zu deren Schutz aufgestellte etwa kniehohe Marmorpoller um primär der Funktion als Verkehrsweg dienende und daher nach § 1319a ABGB zu beurteilende Einrichtungen handelt, liegt darin keine im Einzelfall zu beanstandende Fehlbeurteilung.
 
Dass die Feststellungen dahin zu verstehen sind, dass die Poller der örtlichen Teilung der Straße dahin, dass mehrspurige Fahrzeuge an der Nutzung eines Teils der Straße gehindert werden sollen und damit der Regelung des örtlichen (Zuliefer-)Verkehrs dienten, ist jedenfalls vertretbar. Ein Eigeninteresse der beklagten Gemeinde an den Pollern als „Werk“ iSd § 1319 ABGB dahin, dass sie selbst von diesen konkret profitiert, ist hier nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt. Der vorliegende Sachverhalt ist schon aus diesem Grund sowie auch deshalb nicht mit den zu 2 Ob 60/11d und 1 Ob 142/13h gegenständlichen Fällen vergleichbar, weil es sich dort um versenkbare Poller („Pilomaten“) handelte, die nicht der besseren Benutzbarkeit der Verkehrsfläche dienten, sondern – anders als hier – nach ihrer Zweckbestimmung ein Hindernis für die Wegbenützung an sich bildeten.
 
Generell hat ein Verkehrssicherungspflichtiger die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind. Nach § 1319a ABGB haftet der Wegehalter nur für einen mangelhaften Zustand des Wegs. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit sind das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die gefahrlose Benützung dieses Wegs sicherzustellen. Der Wegehalter haftet nach § 1319a ABGB nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, was ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.
 
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich va danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt. Letztlich kommt es auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung an. Nach stRsp ist zudem von jedem Fußgänger zu verlangen, vor die Füße zu schauen, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen. Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung naheliegend erscheinen lässt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
In diesem Licht hält sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen im Einzelfall im Rahmen der Jud, dass die auf den einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildenden Fotos ersichtlichen Poller bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fallen und bei gehöriger Aufmerksamkeit von Fußgängern problemlos umgangen werden können.
 
 

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