In Bezug auf die Rodung von Bäumen auf dem Baugrundstück kommt einem Nachbarn kein durch die Wr BauO geschütztes Recht zu; zur Geltendmachung von naturschutzrechtlichen Vorschriften sind die revisionswerbenden Parteien nicht legitimiert
GZ Ra 2019/05/0245, 27.11.2019
VwGH: In Bezug auf die Rodung von Bäumen auf dem Baugrundstück kommt einem Nachbarn kein durch die Wr BauO geschütztes Recht zu. Zur Geltendmachung von naturschutzrechtlichen Vorschriften sind die revisionswerbenden Parteien nicht legitimiert. Auch mit der Behauptung von iZm Vorbereitungsmaßnahmen oder einer Bauausführung stehenden Beeinträchtigungen legen die revisionswerbenden Parteien keine aus der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes resultierenden Nachteile dar.