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Verfahrensrecht

VwGH: Beweisantrag

Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll

10. 02. 2020
Gesetze:   § 37 AVG, § 25 VwGVG, § 24 VStG, § 38 VwGVG, § 17 VwGVG§ 46 VwGVG
Schlagworte: Beweisantrag

 
GZ Ra 2019/02/0004, 13.12.2019
 
VwGH: Nach der stRsp des VwGH setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist. Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll.
 
 

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