Auch nach der Rechtslage nach dem mit 1. 7. 2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG), ist kein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach den §§ 116a ff AußStrG vorgesehen; das Verfahren ist ab dem Moment eingeleitet, in dem das Gericht irgendeine Handlung vornimmt; auch nach dem neuen Recht müssen schon für die Einleitung des Verfahrens begründete und konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen; Die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein und haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung als auch auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen; das Gericht hat auch weiterhin zu beachten, von wem der Hinweis kommt
GZ 8 Ob 92/19s, 18.11.2019
OGH: Auch nach der Rechtslage nach dem mit 1. 7. 2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG), ist kein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach den §§ 116a ff AußStrG vorgesehen. Das Verfahren ist ab dem Moment eingeleitet, in dem das Gericht irgendeine Handlung vornimmt. Wie bisher ist der erste „Beschluss“ des Gerichts, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen lässt, die Voraussetzungen der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person im in §§ 116a ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen. Ein solcher Beschluss kann auch ein solcher sein, mit dem das Gericht – wie hier – gem § 117a Abs 1 AußStrG zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Betroffenen den örtlich zuständigen Erwachsenenschutzverein beauftragt, eine Abklärung iSd § 4a ErwSchVG durchzuführen.
Der Beschluss auf Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist vom Rekursgericht aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen. Daraus, dass sie vor dem erstinstanzlichen Einleitungsbeschluss noch kein rechtliches Gehör hatte oder dass ihr die Verständigung nach § 117a Abs 2 AußStrG von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins nicht zukam, kann die Betroffene gegen den Einleitungsbeschluss nichts ableiten. Ebenso kann die Betroffene gegen den Einleitungsbeschluss nicht einwenden, sie habe „zwei selbstständig gewählte Vertreter“. Solches war dem Erstgericht zur Zeit der Beauftragung des Erwachsenenschutzvereins mit der Abklärung iSd § 4a ErwSchVG nicht bekannt. Der Akteninhalt enthielt zwar Hinweise auf familiäre Unterstützung, die aber nur bis zum Jahr 2010 reichten, weshalb eine Abklärung jedenfalls nicht unnötig war.
Es würde dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über die – nunmehr in § 271 ABGB statuierten – Voraussetzungen für die Bestellung eines – nach der nunmehrigen Terminologie – gerichtlichen Erwachsenenvertreters verlangt würden. Allerdings bedarf es – wie auch bisher – wenigstens eines Mindestmaßes an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt. Auch nach dem neuen Recht müssen also schon für die Einleitung des Verfahrens begründete und konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen. Die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein und haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung als auch auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Das Gericht hat auch weiterhin zu beachten, von wem der Hinweis kommt. So ist etwa Vorsicht angebracht, wenn ein Prozessgegner die gerichtliche Erwachsenenvertretung beantragt. Die Frage des Vorliegens konkreter und begründeter Anhaltspunkte ist eine typische Einzelfallbeurteilung.
Im vorliegenden Fall stammt die Anregung von einer Universitätsklinik für Psychiatrie, also einer – wie bereits vom Rekursgericht zutreffend erkannt – mangels Eigeninteressen unbefangenen und zur Beurteilung von psychischen Krankheiten oder vergleichbaren Beeinträchtigungen qualifizierten Einrichtung. Dass die Anregung von einer Sozialarbeiterin namens der Universitätsklinik gefertigt wurde, ändert hieran nichts; es ist davon auszugehen, dass die Diagnose „schizoaffektive Störung“ in der Krankengeschichte der Universitätsklinik Deckung findet. Den in der Anregung als regelungsbedürftig angegebenen Angelegenheiten kann ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat auch angesichts dessen, dass die Betroffene nach der Mitteilung (neuerlich) stationär aufgenommen wurde, nicht abgesprochen werden. Die Bejahung des Vorliegens konkreter und begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters iSd § 117a Abs 1 Satz 1 AußStrG durch die Vorinstanzen hält sich jedenfalls im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Die Betroffene ist im Übrigen wie bereits in der Entscheidung des OGH vom 16. 7. 2004, 8 Ob 68/04i, ON 21, welche in dem aufgrund der Anregung vom Jänner 2004 eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung erging, darauf hinzuweisen, dass allgemein gültige Ausführungen, unter welchen Umständen Anhaltspunkte iSd (nunmehr) § 117a Abs 1 Satz 1 AußStrG gegeben sind, nicht möglich sind.