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Verfahrensrecht

OGH: § 226 ZPO – zur Aufgliederung in Einzelforderungen

Bei einem auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestützten und aus zahlreichen, während eines längeren Zeitraums aufgelaufenen Einzelforderungen zusammengesetzten Klagebegehren würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, wenn man für jeden einzelnen von uU hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen forderte

04. 02. 2020
Gesetze:   § 226 ZPO
Schlagworte: Klage, (detaillierte) Aufgliederung in Einzelforderungen

 
GZ 1 Ob 153/19k, 16.12.2019
 
OGH: Für die Frage, ob eine Klage im Hinblick auf eine (detailliertere) Aufgliederung in Einzelforderungen schlüssig ist, wird in der Rsp auf die Zumutbarkeit einer solchen Aufgliederung abgestellt. Bei einem auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestützten und aus zahlreichen, während eines längeren Zeitraums aufgelaufenen Einzelforderungen zusammengesetzten Klagebegehren würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, wenn man für jeden einzelnen von uU hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen forderte. Eine mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume nimmt dem Vorbringen in einer solchen Situation nicht die Schlüssigkeit. Ist eine (weitere) Aufgliederung unzumutbar, reicht der Verweis auf die vorgelegten Urkunden im Vorbringen aus; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann (etwa beispielsweise bei Honorarnoten eines Rechtsanwalts) in der Klageerzählung nicht ziffernmäßig angeführt werden. Ob eine Aufschlüsselung zumutbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
 
Es geht hier um vertraglich vereinbarten Aufwandersatz für einen Hubschrauber (also die „Weiterverrechnung“ des der Klägerin ihrerseits verrechneten Aufwands) mit einer Vielzahl von (vorgelegten) Rechnungen und Einzelpositionen. Dass das Berufungsgericht den vom OGH durch die vorgenannten Leitlinien vorgegebenen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, indem es die Klage als schlüssig beurteilte und weiteres Vorbringen nicht als notwendig ansah, ist nicht ersichtlich.
 
 

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