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Strafrecht

OGH: Ohne die von § 21 StGB verlangte Gefährlichkeit darf die Unterbringung überhaupt nicht, also auch nicht bedingt nachgesehen, angeordnet werden

Gefährlichkeit iSd § 21 StGB steht bedingter Nachsicht der Unterbringung nicht entgegen, weil die diesbezüglichen Normen auf unterschiedliche Kriterien abstellen; nichts anderes gilt im Verhältnis zwischen der Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB und der (gänzlich oder teilweise) bedingten Nachsicht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe

04. 02. 2020
Gesetze:   § 21 StGB, § 45 StGB, § 43a StGB
Schlagworte: Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, Gefährlichkeit, bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe

 
GZ 13 Os 81/19i, 11.12.2019
 
OGH: Der Beschwerde zuwider liegt ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO) bei Nachsicht eines Teils der Strafe gem § 43a Abs 4 StGB neben unbedingter Unterbringung nicht vor. Dies zeigt schon der Umkehrschluss aus § 45 Abs 1 zweiter Satz StGB, der bedingte Nachsicht der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB ausschließlich dann erlaubt, wenn die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen wird. Zwischen der Anordnung der Maßnahme und deren Vollzug ist strikt zu unterscheiden. Ohne die von § 21 StGB verlangte Gefährlichkeit darf die Unterbringung überhaupt nicht, also auch nicht bedingt nachgesehen, angeordnet werden. Gefährlichkeit iSd § 21 StGB steht somit bedingter Nachsicht der Unterbringung nicht entgegen, weil die diesbezüglichen Normen auf unterschiedliche Kriterien abstellen. Nichts anderes gilt im Verhältnis zwischen der Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB und der (gänzlich oder teilweise) bedingten Nachsicht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe.
 
Der Hinweis auf die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 43a Abs 4 StGB auf besondere Ausnahmefälle erschöpft sich in bloßer Berufungsargumentation.
 
 

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