Bei der Interessenabwägung ist auf den Überwachungsdruck abzustellen, den der Überwachte empfindet; es kommt nicht darauf an, wie die Kamera konkret eingestellt ist und wie scharf die Aufnahme tatsächlich ist
GZ 6 Ob 150/19f, 27.11.2019
OGH: Der Begriff „Bildaufnahme“ in § 12 DSG umfasst neben Videoanwendungen wie Action-Cams und Wildkameras fast jede Bildaufnahme zur Feststellung von Ereignissen zu privaten Zwecken mit technischen Einrichtungen, sofern diese nicht aufgrund von Art 2 Abs 2 lit c DSGVO („Haushaltsausnahme“) vom Anwendungsbereich ausgenommen sind und auch nicht andere Gesetze hierzu Besonderes vorsehen. Die gegenständliche Überwachungskamera ist somit vom Anwendungsbereich umfasst, sodass nur der Zulässigkeitstatbestand des § 12 Abs 2 Z 4 DSG („wenn im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist“) anwendbar sein könnte. In § 12 Abs 3 DSG wird die Interessenabwägung bereits auf gesetzlicher Ebene für „quasi massenhaft auftretende Fallkonstellationen“ vorgenommen.
Gem § 12 Abs 3 Z 1 DSG ist eine Bildaufnahme dann zulässig, wenn sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften dient und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen. Nach § 12 Abs 3 Z 2 DSG ist eine Bildaufnahme dann zulässig, wenn sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Orts liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, zB Diebstähle und Sachbeschädigungen. Darunter würden hier zwar die festgestellten Beschädigungen von Sachen des Beklagten durch den Kläger fallen und damit als Anlasstaten für eine Überwachung angesehen werden können. Allerdings bedarf es auch in einem solchen Fall einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für den konkreten Einzelfall.
§ 16 ABGB umfasst wie Art 8 EMRK den höchstpersönlichen Lebensbereich als Schutzbereich und insbesondere das Recht auf Achtung der Geheimsphäre. Dabei ist auf den Überwachungsdruck abzustellen, den der Überwachte empfindet, sodass es nicht darauf ankommt, wie die Kamera konkret eingestellt ist und wie scharf die Aufnahme tatsächlich ist. Entscheidend ist, ob nach den Umständen des Falls die konkrete Befürchtung besteht, dass die Kamera jederzeit in Betrieb gesetzt werden könnte. Abzustellen ist dabei auf den Eindruck, der sich für einen „unbefangenen, objektiven Betrachter“ bei Betrachtung der Kamera ergibt. Vorliegend überwiegen die Interessen des Klägers auf Datenschutz und insbesondere sein Geheimhaltungsinteresse, weil der Beklagte den Zugangsweg zum Garten der Lebensgefährtin des Klägers überwacht; insbesondere der Umstand, dass die Kamera auch den Garten der Lebensgefährtin filmt, greift in dessen Geheimhaltungsinteresse ein.